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BFH - Entscheidung vom 07.09.2006

V B 63/05

BFH, Beschluss vom 07.09.2006 - Aktenzeichen V B 63/05

DRsp Nr. 2006/28454

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte ein Grundstück für den Gewerbepark R-Süd erworben, dieses erschlossen, die öffentlichen Erschließungsanlagen der Stadt R kostenlos übereignet und die Grundstücke im Übrigen vermarktet. Dazu erhielt sie Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe (GA) "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Bund und Land) sowie aus Eigenmitteln der Stadt R; diese Zuwendungen waren an bestimmte Bedingungen geknüpft, u.a. daran, die Grundstücke einer bestimmten Teilfläche ausschließlich an "förderfähige" Unternehmen gemäß Ziff. 2.1.1 der GA-Regelungen zu einem Höchstpreis von 100 DM/qm einschließlich vollständiger Erschließung zu veräußern. Tatsächlich veräußerte die Klägerin die Grundstücke in der Regel zu Preisen von über 200 DM/qm zzgl. Umsatzsteuer an nicht förderfähige Unternehmen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, dass die genannten Zuwendungen als zusätzliches Entgelt von Dritten im Rahmen der Grundstücksveräußerungen anzusehen seien und setzte die Umsatzsteuer für 1994 entsprechend fest.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) nahm auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- (Urteil vom 22. November 2001 Rs. C-184/00, Slg. 2001, I-9115) und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 51/02, BFHE 203, 515 , BStBl II 2004, 322 ) ebenfalls Entgelt von Dritten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes ( UStG ) 1993 für die (steuerpflichtigen) Grundstücksveräußerungen an und ließ die Revision nicht zu.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde und rügt Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ); die vom FG zugrunde gelegten Rechtssätze wichen von der Rechtsprechung des BFH in BFHE 203, 515 , BStBl II 2004, 322 und damit auch von der o.g. Rechtsprechung des EuGH ab.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO ). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

Die Klägerin macht ausschließlich die Abweichung des FG von der Rechtsprechung des BFH im Urteil in BFHE 203, 515 , BStBl II 2004, 322 und vom Urteil des EuGH in Slg. 2001, I-9115 geltend.

Eine Entscheidung des BFH ist vorliegend nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ) erforderlich. Die Vorentscheidung weicht nicht von Rechtssätzen der Rechtsprechung des EuGH und des BFH ab; das FG ist vielmehr zutreffend von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen (S. 7 des Urteils) und hat sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt, insbesondere geht es von der Notwendigkeit eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Subvention und den Grundstücksumsätzen aus und kommt bei seiner tatsächlichen Würdigung zum Ergebnis, dass dieser Zusammenhang zwischen Subvention und Preis im Zuwendungsbescheid eindeutig zum Ausdruck komme.

Ob diese Würdigung die Rechtsgrundsätze der Rechtsprechung von EuGH und BFH richtig anwendet, ist für die Frage der Zulassung der Revision nicht entscheidend; mit der Rüge der unzutreffenden Tatsachenwürdigung und den in der Darstellung der eigenen Rechtsansicht liegenden Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des FG kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359 ; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040 ). Jedenfalls enthält das Urteil keinen offensichtlichen (materiellen oder formellen) Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649 ; vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829 , jeweils m.w.N.).

Vorinstanz: FG München, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 361/02