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BFH - Entscheidung vom 25.09.2006

IV B 58/05

BFH, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen IV B 58/05

DRsp Nr. 2006/27719

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1992 bis 1997 für die X-KG in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2003 erhoben. In der Klageschrift stellten sie den Antrag, die Bescheide ersatzlos aufzuheben. Eine weitere Begründung der Klage enthielt die Klageschrift nicht. Der Klageschrift war eine Kopie der (zusammengefassten) Einspruchsentscheidung beigefügt, aus der sich ergab, dass die Einsprüche inhaltlich nicht begründet worden waren. Den zuletzt mit einer Ausschlussfrist versehenen Aufforderungen des Berichterstatters des Finanzgerichts (FG), gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und gemäß § 79b Abs. 1 FGO die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung die Kläger sich beschwert fühlten, kamen die Kläger nicht nach. Daraufhin wies der Berichterstatter die Klage durch Gerichtsbescheid nach § 79a Abs. 2 FGO ab.

Hiergegen ließen die Kläger einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt hatten, beraumte dieser mündliche Verhandlung an, zu der für die Kläger --wie zuvor angekündigt-- niemand erschien. Daraufhin wies der Einzelrichter die Klage durch Urteil als unzulässig ab. Die ersatzlose Aufhebung eines Steuerbescheids zu begehren, reiche für eine Bestimmung des Klagebegehrens nicht aus.

Mit der gegen die Nichtzulassung der Revision erhobenen Beschwerde rügen die Kläger einen Verfahrensfehler. Nach § 96 FGO hätte das FG im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung den mit der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt würdigen können. Aus der in Kopie beigefügten Einspruchsentscheidung habe sich ergeben, dass die Gewinnfeststellungen 1992 bis 1997 streitig seien. Auch habe der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) Ausführungen zur Sache gemacht. Die Klage hätte nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen. In der Sache tragen die Kläger vor, der Kläger zu 1. sei kein verdeckter Gesellschafter gewesen. Die Schätzungen seien fehlerhaft. Der Kläger zu 1. bemühe sich um Beschaffung der Unterlagen, um die Erklärungen nachträglich fertigen zu können. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 3. Juni 2005 Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zumindest unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

Die allein erhobene Verfahrensrüge hat keinen Erfolg, weil der gerügte Verfahrensfehler nicht vorliegt. Das FG hat zu Recht angenommen, dass der Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet war.

a) Die Bezeichnung des Klagebegehrens verlangt --ebenso wie die des Streitgegenstands in der früheren Gesetzesfassung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1 , BStBl II 2002, 306 , unter II.3., m.w.N.)--, dass der Kläger das Ziel seiner Klage so konkret darlegt, dass das Gericht in der Lage ist, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (§ 96 Abs. 1 FGO ). Bei Anfechtungsklagen muss daher substantiiert dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt nach der Auffassung des Klägers rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt (ständige Rechtsprechung seit Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117 , BStBl II 1980, 99 ; s. auch BFH-Beschluss in BFHE 198, 1 , BStBl II 2002, 306 , m.w.N.). Was hierzu an Angaben zu verlangen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 183/98, BFH/NV 2000, 1480 ).

Bei der Auslegung der Klageschrift sind alle dem FG und der Finanzbehörde bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher Art zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232). Zur Konkretisierung des Klagebegehrens kann im Einzelfall ein bestimmter Klageantrag genügen. Auch ein Antrag auf Aufhebung eines Steuerbescheids kann zur hinreichenden Bezeichnung ausreichen, wenn eine Auslegung des Antrags auch unter Berücksichtigung des Inhalts der den Streitfall betreffenden Verwaltungsakten ergibt, dass der Bescheid dem Grunde nach angegriffen wird (BFH-Entscheidungen vom 24. Juli 1997 V R 65/96, BFH/NV 1998, 324 , und in BFHE 198, 1 , BStBl II 2002, 306 ). Ein bloßer Aufhebungsantrag reicht jedoch dann nicht aus, wenn das Gericht auch unter Einbeziehung des Inhalts der Verwaltungsakten nicht in der Lage ist, die Sachverhaltsmerkmale zu erkennen, aus denen der Kläger die ihn treffende Rechtsverletzung herleitet (BFH-Entscheidungen vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818, und vom 14. Juni 2000 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170 ).

b) Danach konnte das FG im Streitfall aus der Klageschrift nicht die Sachverhaltsmerkmale erkennen, aus denen die Kläger die Rechtsverletzung herleiten wollten. Die Klageschrift selbst enthielt lediglich den bloßen Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Feststellungsbescheide. Der anliegenden Einspruchsentscheidung konnten ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, worin die Kläger die Rechtfertigung des Aufhebungsantrags sehen könnten. Denn auch die Einsprüche hatten die Kläger nicht begründet. Der in der Einspruchsentscheidung erwähnte --und auch im Klageverfahren wiederholte-- Hinweis der Klägerin zu 2. auf das eingestellte Strafverfahren hatte keinen Bezug zu den einzelnen Bestandteilen der angefochtenen Feststellungsbescheide.

Demgemäß war die Klage unzulässig erhoben und blieb mangels späterer Ergänzung auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig. Das FG hat die Klage mithin verfahrensfehlerfrei als unzulässig abgewiesen.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1300/03