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BFH - Entscheidung vom 12.04.2006

I B 143/05

BFH, Beschluss vom 12.04.2006 - Aktenzeichen I B 143/05

DRsp Nr. 2006/24472

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (1996 und 1997) Grenzgänger im Sinne des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 --DBA-Schweiz-- (BGBl I 1972, 1022, BStBl 1972, 519) i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992 war und ob seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit deshalb gemäß Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz in Deutschland besteuert werden dürfen. Das Finanzgericht (FG) hat dies angenommen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der für Schweizer Unternehmen arbeitende Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er in den Streitjahren jeweils an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückgekehrt sei. Dies müsse zu seinen Lasten gehen; der Kläger trage die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft (Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz). Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zuzulassen sei.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (Nr. 2, 1. Alternative). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Zulassungsgrund in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ). Wird kein Zulassungsgrund dargelegt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der Klärung bedarf (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.). Das ist nicht der Fall, wenn die betreffende Frage bereits höchstrichterlich beantwortet wurde und keine Gesichtspunkte gegeben sind, die eine erneute Überprüfung der bestehenden Rechtsprechung erfordern. Ebenso fehlt die grundsätzliche Bedeutung, wenn und soweit die Entscheidung des FG auf Erwägungen beruht, die speziell die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls betreffen. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich auf Erwägungen gestützt, die hiernach keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO begründen können, so ist deshalb dieser Zulassungsgrund nicht dargelegt.

3. Im Streitfall ist das FG davon ausgegangen, dass der Kläger die objektive Beweislast (Feststellungslast) sowohl für die Anzahl seiner Übernachtungen in der Schweiz als auch für deren berufliche Veranlassung trägt. Es hat ferner angenommen, dass der Kläger den ihm hiernach obliegenden Nachweis insbesondere nicht durch die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung erbracht habe. Dies entspricht insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, als danach eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Anzahl der Nichtrückkehrtage eine eigenständige Überprüfung dieses Punktes durch die Finanzbehörden des Ansässigkeitsstaates nicht ausschließt (Senatsurteil vom 15. September 2004 I R 67/03, BFHE 207, 452). Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Kläger nicht auseinander gesetzt, so dass er im Hinblick auf die Nachforschungsbefugnis des FA und des FG keinen Klärungsbedarf aufgezeigt hat. Vor diesem Hintergrund betrifft die von ihm aufgeworfene Frage, ob speziell im Streitfall die vorgelegten Bescheinigungen zum Nachweis ausreichen oder ob von ihm zusätzliche Nachweise verlangt werden durften, letztlich nur die Beweiswürdigung durch das FG. Angriffe hiergegen vermögen jedoch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen, weshalb der Kläger im Ergebnis eine solche nicht dargelegt hat.

4. Aus denselben Gründen fehlt es an einer Darlegung zur Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ). Auf weitere Ausführungen hierzu wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 153/03