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BFH - Entscheidung vom 21.07.2006

X B 49/06

BFH, Beschluss vom 21.07.2006 - Aktenzeichen X B 49/06

DRsp Nr. 2006/22638

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat es jedoch unterlassen, sie innerhalb der in § 116 Abs. 3 FGO geregelten Frist zu begründen.

Der seinem Prozessbevollmächtigten am 9. Juni 2006 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Hinweis auf den fruchtlosen Ablauf der Begründungsfrist und auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu beantragen, ist ohne Reaktion geblieben.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, weil der Kläger es unterlassen hat, seine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Halbsatz 2 FGO (in der ab 1. September 2004 geltenden Fassung) ergebenden Monatsfrist zu begründen. Diese Frist hat spätestens mit der Zustellung des genannten Hinweisschreibens begonnen.

Eines zusätzlichen Hinweises des Senatsvorsitzenden auf die Notwendigkeit, innerhalb der Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, bedurfte es nicht.

Vorinstanz: FG Münster, vom 20.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4079/04