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BFH - Entscheidung vom 26.06.2006

VIII B 212/05

BFH, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen VIII B 212/05

DRsp Nr. 2006/22634

Gründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO ).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz sowie einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, Nr. 3 FGO ) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

Der Senat ist auch im Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Feststellungen im angefochtenen Urteil des FG gebunden, soweit dagegen keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben werden.

Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb auch ein neuer Tatsachenvortrag, wie ihn die Klägerin in der Beschwerdebegründung ausgeführt hat, ausgeschlossen.

1. Soweit die Klägerin Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799 , m.w.N.).

a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799 ).

b) Die Klägerin hat indes nicht einmal behauptet, das FG hätte seiner Entscheidung einen von den zahlreichen zitierten vermeintlichen Divergenzentscheidungen des BFH abweichenden tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt.

Das FG hat tatsächlich auch entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BFHE 206, 303 , BStBl II 2004, 911 , m.w.N.) geprüft, ob das FA nach Treu und Glauben gehindert gewesen sei, den endgültigen, bestandskräftig gewordenen Gewinnfeststellungsbescheid für 1999 noch zu Lasten der Klägerin gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung ( AO 1977 ) zu ändern. Das FG hat indes eine Verletzung der Ermittlungspflichten seitens des FA verneint.

Eine Divergenzrüge ist im Übrigen nur dann schlüssig vorgetragen, wenn die Abweichung im Grundsätzlichen gerügt wird. Die bloße Abweichung in der Subsumtion des Einzelfalles reicht hingegen nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2005 X B 17/05, BFH/NV 2006, 761 , unter II.6. der Gründe).

2. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt.

Wird geltend gemacht, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO dadurch verletzt, dass es einen Beweisantrag übergangen habe, so muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. substantiiert dargelegt werden, wo die als übergangen gerügten Beweiserhebungen beantragt wurden (genaue Bezeichnung des Sitzungsprotokolls oder des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl) und inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2004 X B 40/04, juris).

a) Darüber hinaus muss auch dargelegt werden, warum die Klägerin, obwohl sie sachkundig vertreten war, in der mündlichen Verhandlung nicht auf eine solche Vernehmung bestanden bzw. es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung den Verfahrensverstoß zu rügen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. September 2005 XI B 184/04, BFH/NV 2006, 745 ). Bei dem Verfahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung handelt es sich um einen solchen, auf dessen Rüge verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche Verzichtserklärung, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge endgültig verloren (BFH-Beschluss vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207 ). Ein Verzichtswille ist insoweit nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 21. April 2005 X B 163/04, juris).

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlen bereits jegliche Angaben darüber, in welchen Schriftsätzen oder bei welcher Gelegenheit die als unterlassen gerügten Beweiserhebungen beantragt worden sein sollen. Darüber hinaus entbehrt der Vortrag der Klägerin jedweder genauer Angabe darüber, welche konkreten Aussagen die Zeugen zu den Beweisthemen voraussichtlich gemacht hätten und dass diese Aussagen --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.

Schließlich hat die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 12. Oktober 2005, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertreten war, keine Beweisanträge gestellt. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, warum ihr das ggf. nicht möglich gewesen sein sollte.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 418/04