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BFH - Entscheidung vom 20.07.2006

VI B 151/05

BFH, Beschluss vom 20.07.2006 - Aktenzeichen VI B 151/05

DRsp Nr. 2006/22623

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

Wird Divergenz geltend gemacht, ist darzulegen, welchem konkrekten im angefochtenen Urteil aufgestellten entscheidungserheblichen Rechtssatz ein hiervon abweichender Rechtssatz der benannten Entscheidung gegenübersteht. Das ist nicht geschehen. Eine Zulassung kommt auch nicht in Betracht, soweit sich der Kläger gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die hieran anknüpfende rechtliche Wertung durch das FG wendet. Im Übrigen ist in der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die sich das FG auch bezogen hat, bereits geklärt, dass für die Frage, ob ein durch die Post übermittelter schriftlicher Verwaltungsakt auch zugegangen ist, die allgemeinen Beweisregeln gelten. Danach ist zwar ein Zugang nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu vermuten. Jedoch ist es möglich, aus Indizien auf einen Zugang zu schließen.

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII 169/2002