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BFH - Entscheidung vom 03.07.2006

IV B 52/05

BFH, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen IV B 52/05

DRsp Nr. 2006/22619

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben binnen der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision nicht dargelegt.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert substantielle und konkrete Angaben darüber, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. aus jüngerer Zeit Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2003 I B 27/03, BFH/NV 2004, 63 ; weiter Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz. 32; Dürr in Schwarz, FGO § 116 Rz. 25, jeweils m.w.N.). Dazu muss der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in dem anstehenden Revisionsverfahren auch klärungsfähig ist. Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem Problemkreis vor, ist insbesondere auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (ständige Rechtsprechung, vgl. aus jüngster Zeit Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 IV B 28/04, BFH/NV 2006, 322 , Nr. 1).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung hinsichtlich des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht. Die Kläger haben insoweit lediglich vorgetragen, das Urteil des Finanzgerichts enthalte mehrere schwerwiegende Fälle offensichtlich unzutreffender Rechtsanwendung. Hierzu gehöre die "Umpolung" des Einkommensteuerbescheids vom 3. Januar 1994 zu einem zusammengefassten Einkommensteuerbescheid mit der Begründung, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe den Bescheid an mehrere Inhaltsadressaten richten wollen. Insoweit sei die Aufspaltung des einheitlichen Steuerbescheids in einen zusammengefassten Steuerbescheid ebenso grob rechtswidrig wie die damit bezweckte Vermeidung der Nichtigkeit des gesamten Bescheids wegen des Todes der Miterbin X.

Mit diesen Ausführungen haben die Kläger keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern sich mit dem angefochtenen Urteil nur im Stil einer Revisionsbegründung auseinander gesetzt. Dies reicht aber zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus (Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2003 IV B 206/01, BFH/NV 2003, 1394 , und vom 29. Januar 2004 IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949 ). Dies gilt umso mehr, als es zur Frage der Wirksamkeit von Steuerbescheiden gegenüber Rechtsnachfolgern eine umfangreiche Rechtsprechung des BFH gibt (s. zuletzt BFH-Urteil vom 17. November 2005 III R 8/03, BStBl II 2006, 287 , m.w.N. unter II.1.b der Gründe), mit der sich die Kläger ebenso wenig auseinander gesetzt haben wie mit der Rechtsprechung, wonach die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Steuerfestsetzungen eines zusammengefassten Steuerbescheids die Wirksamkeit der übrigen Steuerfestsetzungen nicht berührt (s. z.B. BFH-Entscheidungen vom 28. März 1973 I R 100/71, BFHE 109, 123 , BStBl II 1973, 544 , und vom 29. Juli 1998 II R 64/95, BFH/NV 1998, 1455 ). Von einem zusammengefassten gegen die Erben des Y gerichteten Steuerbescheid ist das FA aber zutreffend ausgegangen.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 256/99