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BFH - Entscheidung vom 10.04.2006

XI B 152/05

BFH, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen XI B 152/05

DRsp Nr. 2006/21713

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben ihre Auffassung, dem Streitfall komme eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zu, darauf gestützt, dass Steuerpflichtige mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) bei der Überentnahmeberechnung im Vergleich zu Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 , § 5 EStG benachteiligt würden. Die Überentnahme hänge von den Zufälligkeiten des pagatorischen Verhaltens der Leistungsempfänger ab und das Ergebnis der Überentnahmeberechnung führe wegen "vor sich hergeschobenen u.a. nicht realisierten "Nicht-Betriebsvermögens" im vorliegenden und wohl auch in vielen anderen Fällen stets zu einem ungünstigeren Ergebnis".

Mit diesem Vorbringen haben die Kläger keinen der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Denn die in § 4 Abs. 4a Sätze 1 bis 5 EStG getroffenen Regelungen über die Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen sind kraft ausdrücklicher Anordnung in Satz 6 der Vorschrift bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sinngemäß anzuwenden. Da die Verwaltung und die Gerichte nach § 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ( GG ) an das Gesetz gebunden sind, wäre die Vorschrift im Streitfall bei der Gewinnermittlung des Klägers nach § 4 Abs. 3 EStG nur dann nicht anwendbar, wenn sie verfassungswidrig wäre.

Wird die grundsätzliche Bedeutung auf die Verfassungswidrigkeit einer Norm gestützt, so ist zur substantiierten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage eine an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte inhaltliche Auseinandersetzung erforderlich. In der Beschwerdeschrift ist zu erläutern, gegen welche Verfassungsnormen die angewandte Rechtsnorm verstoßen soll; der geltend gemachte Verfassungsverstoß ist näher zu begründen. Dazu gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Januar 2005 III B 1/04, BFH/NV 2005, 1080 , m.w.N.). Daran mangelt es im Streitfall.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 104/05