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BFH - Entscheidung vom 26.06.2006

VII B 28/06

BFH, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen VII B 28/06

DRsp Nr. 2006/21694

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger wegen der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Vielmehr belegten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers den gesetzlich vermuteten Vermögensverfall. Daran ändere auch das Vorbringen des Klägers, seine Ehefrau wolle mit dem Erlös aus dem Verkauf eines ihr gehörenden Grundstücks seine Schulden tilgen, nichts. Zum einen habe der beabsichtigte Verkauf nicht stattgefunden, weil die Interessenten ihre Kaufabsicht aufgegeben hätten, zum anderen bestehe kein Grund zu der Annahme, dass die Ehefrau des Klägers verpflichtet sei, den Verkaufserlös zur Tilgung seiner Schulden zu verwenden.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das FG seine Ausführungen zur Verwendung des Erlöses aus dem Grundstücksverkauf zur Schuldentilgung nicht zur Kenntnis genommen habe.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Verfahrensmängel z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, jedenfalls aber nicht vorliegen.

Eine Verletzung der dem FG nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO obliegenden Pflicht, das Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen, liegt nicht vor. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 2001 II B 129/00, BFH/NV 2001, 1292). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt daher nur in Betracht, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335 , m.w.N.).

An entsprechenden Darlegungen der Beschwerde fehlt es im Streitfall. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich vielmehr, dass das FG das Vorbringen des Klägers bezüglich des zum Zweck der Schuldentilgung beabsichtigten Verkaufs des seiner Ehefrau gehörenden Grundstücks zur Kenntnis genommen hat. Das FG hat dieses Vorbringen lediglich nicht im Sinne des Klägers gewürdigt, sondern hat den Vermögensverfall als nach wie vor fortbestehend angesehen, da der Grundstücksverkauf zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht konkret in Aussicht stand und der Kläger keine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der Verwendung des seiner Ehefrau zustehenden Verkaufserlöses geltend machen konnte. Mit ihrem hiergegen gerichteten Vorbringen wendet sich die Beschwerde gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

Eine Verletzung des Anspruchs auf Gehör liegt auch nicht insoweit vor, als --wie die Beschwerde rügt-- es dem Kläger mangels eines vorherigen Hinweises des FG nicht möglich war, in der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Bestätigung seiner Ehefrau betreffend die Verwendung des Verkaufserlöses zur Tilgung seiner Schulden vorzulegen. Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb --wie die Beschwerde offenbar meint-- der sachkundig vertretene Kläger nicht damit rechnen musste, dass das FG Nachweise zu seinem Vorbringen verlangen würde, dass der Erlös aus dem Verkauf eines ihm nicht gehörenden Grundstücks gleichwohl ihm zugute kommen werde. Zum anderen fehlt es an dem --insoweit erforderlichen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 119 Rz 12)-- Vortrag der Beschwerde, dass diese angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung gerügt und deren Vertagung beantragt worden ist. Darüber hinaus beruht die Entscheidung des FG nicht allein auf diesem Gesichtspunkt, sondern es hat außerdem darauf abgestellt, dass der Verkauf des Grundstücks nicht zustande gekommen war.

Anders als die Beschwerde meint, war das FG unter den gegebenen Umständen auch nicht verpflichtet, dem Kläger innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zu geben, den Grundstücksverkauf und die Rückführung seiner Schulden nachzuweisen und die mündliche Verhandlung bis zu diesem ungewissen Zeitpunkt zu vertagen.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 345/05