BFH, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen VI S 8/06
Gründe:
Der mit der Erinnerung zugleich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz wird abgelehnt. Denn eine solche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) setzt voraus, dass die mit der Erinnerung erhobenen Einwendungen sich gegen den Kostenansatz selbst richten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 2005 IX S 17/05, BFH/NV 2006, 342 ). Die Einwendungen der Erinnerungsführer zielen jedoch lediglich auf die inhaltliche Unrichtigkeit der der Kostenentscheidung zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung. Deshalb wurde auch mit Beschluss vom heutigen Tag die Erinnerung zurückgewiesen.