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BFH - Entscheidung vom 19.06.2006

III B 42/05

BFH, Beschluss vom 19.06.2006 - Aktenzeichen III B 42/05

DRsp Nr. 2006/21084

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO .

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab und sei grob fehlerhaft. Es sei geklärt, dass der Kundenstamm eines Unternehmens, wenn für ihn ein gesonderter Kaufpreis vereinbart worden sei, neben dem Geschäftswert als weiteres immaterielles Wirtschaftsgut anzuerkennen sei und darauf Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden könnten. Abweichend hiervon habe das FG entschieden, ein Kundenstamm gehöre untrennbar zum Geschäftswert. Davon gehe es auch im Streitfall aus, obwohl es in dem Urteil einräume, der Kläger habe für die Kundenkartei einen gesonderten Preis bezahlt.

2. Damit ist der Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO , auf den sich die Kläger berufen, nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO .

Die Kläger haben nicht, wie es zur Darlegung einer Divergenz zur Rechtsprechung des BFH erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2005 X B 104/04, BFH/NV 2005, 1860 ) tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet und einander so gegenübergestellt, dass die Abweichung erkennbar wird.

Im Übrigen verkennen die Kläger, dass das FG nur für den Fall, dass die Vertragsparteien keinen gesonderten Kaufpreisanteil angesetzt haben, die Anerkennung eines Kundenstamms als gesondert bewertbares und abschreibbares Wirtschaftsgut verneint hat. Die Entscheidung des FG beruht darauf, dass es dem Vortrag der Kläger, sie hätten den Kundenstamm entsprechend vergütet, nicht gefolgt ist, da nach ihrer Berechnung keinerlei Geschäftswert vorhanden gewesen wäre. Dem FG-Urteil ist daher nicht die Aussage zu entnehmen, ein Kundenstamm sei stets ein unselbständiger Geschäftswert bildender Faktor, auch wenn für ihn ein gesondertes Entgelt bezahlt werde.

Mit dem Hinweis auf die nach ihrer Meinung gegebene Fehlerhaftigkeit des Urteils des FG haben die Kläger auch keinen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht geltend gemacht, der geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen und deshalb die Zulassung der Revision rechtfertigt. Ein solcher Fehler kommt nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung in Betracht (BFH-Beschluss vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805 , m.w.N.). Die Kläger haben keinen schwerwiegenden Rechtsfehler in diesem Sinne aufgezeigt. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wird kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargetan (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

Vorinstanz: FG Köln, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4573/01