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BFH - Entscheidung vom 01.06.2006

I E 2/06

BFH, Beschluss vom 01.06.2006 - Aktenzeichen I E 2/06

DRsp Nr. 2006/20328

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) Köln hatte der nach Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs erhobenen Untätigkeitsklage der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Gewerbeerträge 1990 bis 1999 und des Gewerbekapitals für die Stichtage 1. Januar 1990 bis 1. Januar 1997 durch Urteil vom 21. November 2001 6 K 1134/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 1245) stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Revision des beklagten Finanzamts (FA), die auf dessen vorangegangene Nichtzulassungsbeschwerde auf stattgebenden Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2002 fortgeführt wurde, hob der Senat das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Klage durch Urteil vom 3. August 2005 I R 74/02 (BFH/NV 2006, 19 ) wegen fehlenden abgeschlossenen Vorverfahrens als unzulässig ab. Die Verfahrenskosten wurden der Erinnerungsführerin auferlegt.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die von der Erinnerungsführerin als Kostenschuldnerin zu entrichtenden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 ( GKG a.F.) in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. September 2005 --BGBl I 2005, 2802-- (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.) --unter Zugrundelegung eines Gesamtstreitwerts aufgrund der gestellten Anträge von ... EUR-- auf ... EUR angesetzt.

Die Erinnerungsführerin hat gegen diese Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Zwar sei der Streitwert grundsätzlich nach den gestellten Sachanträgen zu bestimmen. Im Streitfall habe der Senat jedoch nicht in der Sache entschieden. Er sei vielmehr davon ausgegangen, die auf einen unerledigten Untätigkeitseinspruch erhobene Untätigkeitsklage sei nicht zur Verurteilung zu einer bestimmten Veranlagung geeignet, sondern ausschließlich und allein auf eine wie auch immer inhaltlich lautende Veranlagung gerichtet und erschöpfe sich in der bloßen Verbescheidung. Die Kostenrechnung stehe zu dieser verfahrensrechtlichen Einschätzung in Widerspruch. Andernfalls --bei Orientierung an den Sachanträgen-- hätte der erkennende Senat nicht von einer Erledigung der Klage infolge der Verbescheidung durch das FA ausgehen dürfen. Richtigerweise belaufe sich der Streitgegenstand deswegen nur auf 10 v.H. des mit dem Hauptbegehren verfolgten steuerlichen Interesses, das im Übrigen durch Saldierung der steuerlichen Vor- und Nachteile für die einzelnen Streitjahre zu ermitteln sei.

Die Vertreterin der Staatskasse ist dem entgegengetreten.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Betrifft der Antrag des Rechtsmittelführers --wie im Streitfall die Anträge der Erinnerungsführerin-- eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, berechnet sich der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. für die Kostenfestsetzung maßgebliche Streitwert gemäß § 13 Abs. 2 und § 14 GKG a.F. nach der Höhe des Antrags, bei einer --im Streitfall erhobenen-- Verpflichtungsklage also nach dem betragsmäßigen Unterschied zwischen der vom FA abgelehnten und der vom Kläger bzw. Rechtsmittelführer angestrebten Festsetzung der Steuer. Vorliegend beläuft sich der betreffende Unterschiedsbetrag auf ... EUR. Die Gerichtskosten wurden hiernach gemäß Nr. 3130, 3133 sowie 3134 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a.F.) richtig berechnet. Insoweit besteht unter den Beteiligten im Ergebnis auch Einvernehmen.

2. Für die von der Erinnerungsführerin begehrte Minderung des Streitwerts auf 10 v.H. des Streitwerts fehlt die Rechtsgrundlage. Der Umstand, dass die erhobene Klage vom erkennenden Senat abweichend von der Vorinstanz mangels erforderlichen Vorverfahrens als unzulässig angesehen worden ist, ändert daran nichts. Dennoch entsprach das Klage- und Revisionsbegehren der Erinnerungsführerin dem beschriebenen betragsmäßigen Interesse an den begehrten Steuerbescheiden und damit den gestellten Sachanträgen.

3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 5 Abs. 6 GKG a.F. gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.