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BFH - Entscheidung vom 06.06.2006

VI B 19/06

BFH, Beschluss vom 06.06.2006 - Aktenzeichen VI B 19/06

DRsp Nr. 2006/19448

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung, mit der Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) geltend gemacht werden, genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht (vgl. hierzu umfassend Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , § 116 FGO Tz. 39 ff., 58 ff., § 115 FGO Tz. 41 ff., 83 ff.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz. 25 ff., 31 ff., 48 ff.; § 115 Rz. 23 ff., 73 ff.).

Die Beschwerde der Kläger richtet sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die daran anknüpfende rechtliche Wertung (§ 118 Abs. 2 FGO ). Indessen sind die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art einer Nachprüfung durch den Bundesfinanzhof weitgehend entzogen. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz (§ 96 Abs. 1 FGO ) ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, Seer in Tipke/Kruse, aaO., § 118 Tz. 87; Gräber/Ruban, aaO., § 118 Rz. 30, m.w.N.). Solche Verstöße sind jedoch im Streitfall nicht erkennbar.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 362/03