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BFH - Entscheidung vom 27.04.2006

III B 42/06

BFH, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen III B 42/06

DRsp Nr. 2006/19445

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat gegen die Aufforderung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 6. Juli 2005 zur Einreichung von Unterlagen Klage erhoben und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Unter dem 29. Dezember 2005 hob das FA u.a. die Verfügung vom 6. Juli 2005 auf und erklärte das Aussetzungsverfahren in der Hauptsache für erledigt. Der Antragsteller schloss sich der Erledigungserklärung nicht an. Mit Beschluss vom 24. Januar 2006 lehnte das Finanzgericht (FG) den Aussetzungsantrag ab.

Gegen den Beschluss vom 24. Januar 2006 erhob der Antragsteller Gegenvorstellung, hilfsweise "sofortige Beschwerde". Das FG wies die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 14. März 2006 zurück. Der Beschwerde half es nicht ab.

II. Die Beschwerde ist unstatthaft und daher durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO ist gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur gegeben, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Da das FG die Beschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen hat, ist das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel unstatthaft. Das FG hat in seinem Beschluss zutreffend auf die Unanfechtbarkeit hingewiesen. Auch eine sog. außerordentliche Beschwerde ist nach In-Kraft-Treten des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) ausgeschlossen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37 , BStBl II 2006, 445). Darüber hinaus ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie hilfsweise neben der Gegenvorstellung und damit unter einer Bedingung erhoben worden ist (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2003 VIII B 38/03, BFH/NV 2003, 1344 ).

Vorinstanz: FG Münster - 11 V 4715/05 AO - 24.1.2006,