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BFH - Entscheidung vom 29.05.2006

IV S 9/06

BFH, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen IV S 9/06

DRsp Nr. 2006/19325

Gründe:

Die Eingabe der Klägerinnen, Beschwerdeführerinnen und Rügeführerinnen (Klägerinnen) ist weder als (erneute) Anhörungsrüge noch als Gegenvorstellung statthaft.

Der Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Unanfechtbarkeit schließt auch die Statthaftigkeit außerordentlicher Rechtsbehelfe aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2006 VII B 244/05, juris, zur außerordentlichen Beschwerde). Denn bereits die vorangegangene Anhörungsrüge stellt ihrer Art nach einen außerordentlichen Rechtsbehelf dar. Es lag nicht in der Absicht des Gesetzgebers, das Verfahren endlos zu verlängern. Gegen den Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist daher weder eine erneute Anhörungsrüge noch eine Gegenvorstellung zulässig (Dürr in Schwarz, FGO § 133a Rz. 24; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz. 23).