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BFH - Entscheidung vom 20.04.2006

IV B 148/04

BFH, Beschluss vom 20.04.2006 - Aktenzeichen IV B 148/04

DRsp Nr. 2006/19100

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in einer den Anforderungen der §§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) genügenden Weise dargelegt.

a) Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils herauszustellen, die mit tragenden Rechtssätzen der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmen (ständige Rechtsprechung, aus neuerer Zeit z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2005 I B 84/04, BFH/NV 2005, 1315 ).

b) Daran fehlt es, wenn die Kläger lediglich geltend machen, es gebe keine gesetzliche Definition des in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) normierten Begriffs des Mittelpunkts der gesamten beruflichen Tätigkeit, und des Weiteren vortragen, das Finanzgericht (FG) Hamburg habe den Streitfall eines Regisseurs mit Urteil vom 23. November 1999 II 397/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 357) rechtskräftig entschieden und sei zum Ergebnis gekommen, dass dessen Arbeitszimmer als Mittelpunkt seiner Tätigkeit anzusehen sei.

2. Die Kläger haben im Übrigen auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in der gebotenen Weise gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend schlüssig dargelegt.

Die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter kommt nur dann als Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO in Betracht, wenn die Übertragung willkürlich war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 2004 IV B 16/03, BFH/NV 2005, 1078 , II.II.6 der Gründe, und vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47 , BStBl II 2000, 88 ; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 119 Rz. 5 a, m.w.N.). Dergleichen haben die Kläger im Streitfall aber nicht dargetan. Der Einzelrichter ist zudem bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens (bzw. bis zur Rückübertragung des Verfahrens auf den Senat des FG) auch gesetzlicher Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (Gräber/Koch, aaO., § 6 Rz. 22).

Vorinstanz: FG Berlin, vom 13.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3411/00