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BFH - Entscheidung vom 16.05.2006

VI B 115/05

BFH, Beschluss vom 16.05.2006 - Aktenzeichen VI B 115/05

DRsp Nr. 2006/18897

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen konkreten Rechtssatz benannt, der klärungsbedürftig sein könnte. Vielmehr gehen sie --anders als das angegriffene Urteil-- davon aus, dass sie am Heimatort der Ehefrau einen eigenen Hausstand unterhalten hätten und dass sich dort ihr Lebensmittelpunkt befunden habe. Diese mit der Einzelfallwürdigung des Finanzgerichts (FG) nicht übereinstimmende Auffassung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen eröffnet nicht die Zulassung der Revision.

Die Kläger machen auch zu Unrecht einen übergangenen Beweisantrag als Verfahrensfehler geltend. Im angeführten Schriftsatz ist lediglich Beweis dafür angeboten worden, dass es sich bei den von den Klägern genutzten Räumlichkeiten auf dem Anwesen der Mutter der Klägerin um eine abgeschlossene Wohnung gehandelt habe. Demgegenüber beruht die Entscheidung des FG auf der Annahme, dass es sich dabei nicht um den eigenen Hausstand der Kläger, sondern den der Mutter der Klägerin gehandelt habe, der nicht ihrer Einflussnahme unterlegen habe und an dem sie sich auch nicht finanziell beteiligt hätten. Dass diese die Entscheidung tragende Annahme verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, wird nicht geltend gemacht. Insofern kann dahinstehen, ob die Rüge eines übergangenen Beweisantritts auch deshalb nicht zum Erfolg führen kann, weil die in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretenen Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift ihren Beweisantrag nicht weiter verfolgt haben, zumal --wie in der Sitzungsniederschrift des Weiteren vermerkt ist-- die Bauunterlagen eine abgeschlossene Wohnung nicht auswiesen und die Kläger selbst eine Mitbenutzung der Wohnung der Mutter eingeräumt haben.

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 101/2004