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BFH - Entscheidung vom 04.05.2006

VI B 67/05

BFH, Beschluss vom 04.05.2006 - Aktenzeichen VI B 67/05

DRsp Nr. 2006/18633

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Unternehmer daran festgehalten werden könne, dass sein Steuerberater vermeintlich ausstehende Löhne abrechne und die Lohnabrechnung nicht wie beauftragt auf der Basis von Kurzarbeit vornehme, ist nicht klärungsfähig. Denn ein derartiger Rechtssatz liegt dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde. Das Finanzgericht (FG) ist nicht davon ausgegangen, der Steuerberater habe in Folge von Missverständnissen oder sogar gegen die Weisung der Klägerin dem Lohnsteuerabzug statt steuerfreiem Kurzarbeitergeld die Abrechnung laufender bzw. ausstehender Löhne zugrunde gelegt. Vielmehr hat das FG die diesbezüglichen Einlassungen der Klägerin nicht für glaubwürdig angesehen und stattdessen aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), die Arbeitnehmer hätten nicht Kurzarbeitergeld erhalten, sondern laufende bzw. ausstehende Lohnansprüche erfüllt bekommen. Die Angriffe der Klägerin gegen die Beweiswürdigung des FG rechtfertigen keine Zulassung der Revision, zumal die Klägerin keine Tatsachen angegeben hat, die den Schluss zuließen, dass die der Würdigung des FG zugrunde liegenden Feststellungen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen seien.

Ebenfalls wird keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen, soweit sich die Klägerin gegen die Auslegung der Aufhebungsverträge vom 6. Dezember 2000 durch das FG wendet. Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin widersprüchlich, wenn sie hinsichtlich der nämlichen Zahlungen erklärt, es handele sich um Kurzarbeitergeld und um Abfindungen für den Verzicht auf das Einhalten von Kündigungsfristen.

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 326/2003