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BFH - Entscheidung vom 24.04.2006

X B 35/06

BFH, Beschluss vom 24.04.2006 - Aktenzeichen X B 35/06

DRsp Nr. 2006/16070

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Im Streitfall ist die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde für das am 6. Februar 2006 der Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zugestellte Urteil am 6. März 2006 abgelaufen. Dadurch ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Die erst am 10. März 2006 beim BFH eingegangene Beschwerde des Klägers war mithin verspätet und konnte die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht mehr hemmen (§ 116 Abs. 4 FGO ).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist scheitert am Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten, das dem Kläger gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist (BFH-Entscheidungen vom 28. Juni 1989 I R 67/85, BFHE 157, 305, BStBl II 1989, 848 , 850; vom 11. November 2002 V B 154/02, BFH/NV 2003, 331 ).

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3583/03