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BFH - Entscheidung vom 13.03.2006

I B 155/05

BFH, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen I B 155/05

DRsp Nr. 2006/11914

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht, wie nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) geboten, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet worden. Umstände, die die Fristversäumnis als unverschuldet erscheinen lassen und deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO ) rechtfertigen könnten, hat der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Senatsvorsitzenden nicht vorgebracht. Deshalb muss die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen werden.

Vorinstanz: FG Münster, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2902/04