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BFH - Entscheidung vom 16.02.2006

XI B 107/05

BFH, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen XI B 107/05

DRsp Nr. 2006/11496

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet.

Das Urteil des Finanzgerichts ist --uneingedenk der Tatsache, dass die Nichtzulassungsbeschwerde materiell unbegründet ist-- entsprechend § 127 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) aufzuheben (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35 , BStBl II 2004, 237 ). Der Beklagte und Beschwerdegegner hat während des Beschwerdeverfahrens verbösernde Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre erlassen. Die Kläger haben auf Anfrage erklärt, dass sich hierdurch der bisherige Streitstoff geändert habe (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 127 Rz. 2).

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII 333/2000