Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 29.03.2006

X B 171/05

BFH, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen X B 171/05

DRsp Nr. 2006/11492

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer hat zwar innerhalb der Einmonatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat es jedoch unterlassen, sie innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 geregelten Frist zu begründen. Die ausdrücklich als "vorläufig" bezeichnete Begründung ist ebenso erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen wie der zugleich gestellte Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist. Der dem Prozessbevollmächtigten am 22. Dezember 2005 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Hinweis auf den fruchtlosen Ablauf der Begründungsfrist und auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu beantragen, ist unbeachtet geblieben.

Vorinstanz: FG Hamburg, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VI 117/03