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BFH - Entscheidung vom 07.03.2006

V S 24/04

Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1315

BFH, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen V S 24/04

DRsp Nr. 2006/11473

Aussetzung der Vollziehung - Beschwerde

1. Gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.2. In den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO findet eine Zulassung der Beschwerde durch den BFH nicht statt. Diese Regelung ist mit dem GG vereinbar.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung von Zinsen zur Umsatzsteuer 1994 bis 1996 mit Beschluss vom 20. September 2004 abgewiesen und die Beschwerde nicht zugelassen. Der dennoch eingelegten Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen und seine Entscheidung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Mithin ist die Beschwerde nicht statthaft.

2. Wie der Formulierung "wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist" (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO ) zu entnehmen ist, findet eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO durch den Bundesfinanzhof (BFH) nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481 ). Die in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO vorgesehene entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO regelt mithin nur, nach welchen Kriterien das FG seine Entscheidung, ob die Beschwerde zugelassen werden soll, zu treffen hat.

3. § 128 Abs. 3 FGO ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 X B 39/05, nicht veröffentlicht, juris; vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1976 2 BvR 119/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1976, 217; vom 15. Oktober 1976 2 BvR 923/76, HFR 1977, 32; vom 28. März 1985 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597).

4. Eine "außerordentliche Beschwerde" ist nicht statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 29. September 2005 I B 70/05, BFH/NV 2006, 110 ).

Vorinstanz: FG Brandenburg, vom 20.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 1548/04
Fundstellen
BFH/NV 2006, 1315