Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 14.03.2006

IX S 3/06

Normen:
FGO § 133a

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1140

BFH, Beschluss vom 14.03.2006 - Aktenzeichen IX S 3/06

DRsp Nr. 2006/8867

Anhörungsrüge - Außerachtlassen der BFH-Rechtsprechung

Die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig dargelegt, wenn zwar geltend gemacht wird, der BFH habe den in der Nichtzulassungsbeschwerde enthaltenen Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung außer Acht gelassen, die von den Kl. aufgeworfene Rechtsfrage indes nicht entscheidungserheblich war.

Normenkette:

FGO § 133a ;

Gründe:

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, der angefochtene Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, handelt es sich um eine Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung ( FGO ). Diese ist unzulässig, weil die in § 133a Abs. 2 FGO bestimmte Frist von zwei Wochen zur Erhebung der Anhörungsrüge nicht eingehalten ist. Zudem ist die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht --wie es § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO vorschreibt-- schlüssig dargelegt worden. Die Beanstandung, der BFH habe den in der Nichtzulassungsbeschwerde enthaltenen Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung außer Acht gelassen, ist offensichtlich unzutreffend. Denn in dem angefochtenen Beschluss ist ausgeführt, dass die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist, weil die Kläger die Steuervergünstigungen nach § 10e und § 34f des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen haben und ihnen deshalb nach § 19 Abs. 2 Satz 4 des Eigenheimzulagengesetzes ohnehin kein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht.

Aus denselben Gründen ist der angefochtene Beschluss des BFH auch nicht greifbar gesetzwidrig, so dass die erhobene Gegenvorstellung ebenfalls unzulässig ist.

Fundstellen
BFH/NV 2006, 1140