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BAG - Entscheidung vom 22.08.2006

3 AZR 319/05

Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
BetrAVG § 18 Abs. 1

Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung
DB 2007, 639
NZA 2007, 1187

BAG, Urteil vom 22.08.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 319/05

DRsp Nr. 2007/4201

Unwirksame Verweisung auf Betriebsvereinbarungen anderer Unternehmen - keine Konzernbezogenheit des Gleichbehandlungsgrundsatzes - dynamische Verweisung auf jeweiliges Satzungsrecht bei Anmeldepflicht zur Zusatzversorgungskasse - Stichtagsregelung zum Halbanrechnungsgrundsatz

Orientierungssätze:1. Eine Betriebsvereinbarung, die auf die "jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen" eines anderen Unternehmens oder Betriebes verweist, ist unwirksam. Das gilt auch bei einer Verweisung auf die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen der Konzernmutter.2. Eine Verweisung auf die Gesamtbetriebsvereinbarungen eines anderen Unternehmens, die die "betriebsspezifischen Belange des eigenen Betriebes ausreichend berücksichtigen", verstößt darüber hinaus gegen das Schriftformerfordernis des § 77 Abs. 2 BetrVG .3. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist regelmäßig nicht konzernbezogen.4. Verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Anmeldung des Arbeitnehmers bei einer Zusatzversorgungskasse, so handelt es sich in aller Regel um eine dynamische Verweisung auf das jeweilige Satzungsrecht.5. Für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 (Stichtag) versorgungsberechtigt geworden sind, verstößt die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzrente auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG .

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; BetrAVG § 18 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer Betriebsrente.

Der am 29. November 1942 geborene Kläger war ab dem 1. Oktober 1980 bei der Gasversorgung S-N GmbH (SN-Gas) beschäftigt. Diese war damals eine Tochter der Beklagten, die als E-Aktiengesellschaft M firmierte (EAM). Die SN-Gas wurde durch Beschluss vom 19. März 2003 mit der Beklagten verschmolzen.

Die SN-Gas war seit dem 1. Juli 1972 Mitglied der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks K (ZVK). Dementsprechend hieß es im Arbeitsvertrag für den Kläger vom 15. August 1980:

"... Nach erfolgtem Dienstantritt werden (wir) Sie bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks K anmelden."

Dem Kläger wurde von der ZVK seine Anmeldung mit Wirkung zum 1. Oktober 1980 bestätigt. Dabei wurden ihm ua. folgende Hinweise gegeben:

"An den Versicherten

Sie sind seit dem oben angegebenen Zeitpunkt bei der Zusatzversorgungskasse versichert. ...

Die Satzung der Zusatzversorgungskasse in der jeweils gültigen Fassung kann beim Arbeitgeber eingesehen werden.

...

Hinweise für den Versicherten über die Leistungen der Zusatzversorgungskasse

Die Zusatzversorgungskasse (ZVK) gibt hiermit einen Überblick über die von ihr zu gewährenden Leistungen. Einzelheiten, z.B. über die Berechnungen von Leistungen, sind aus der Satzung der ZVK zu erfahren. Die folgend im Zusammenhang mit den Hinweisen genannten Paragraphen der Satzung sollen das Auffinden der interessierenden Bestimmungen erleichtern. Die Satzung kann beim Arbeitgeber eingesehen werden, der auch beratend tätig wird.

...

Versorgungsrente

5.

...

Die Versorgungsrente ist eine beamtenähnliche Versorgung, die den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst, also dynamisiert wird. Sie wird - unabhängig von der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung - zu demselben Zeitpunkt und in gleichem Ausmaß erhöht oder vermindert wie die Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes, deren Bezügen ein Ortszuschlag nicht zugrunde liegt."

Erstmals 1984 wurde bei der SN-Gas ein Betriebsrat gewählt, dessen Vorsitzender der Kläger wurde. In einer Betriebsvereinbarung vom 6. September 1985 bestimmten die Betriebsparteien ua.:

"2. Gegenstand

Zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat der SN-Gas wird vereinbart, dass auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der SN-Gas die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen, soweit sie zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat der E-Aktiengesellschaft M (nachstehend kurz `EAM` genannt) abgeschlossen sind, Anwendung finden.

In Abweichung hierzu gelten die nachgenannten betriebsspezifischen Regelungen."

Zu dieser Betriebsvereinbarung einigten sich die Betriebsparteien am 30. November 1989 auf einen Nachtrag, in dem es wie folgt heißt:

" ...

wird vereinbart, die Ziffer 2. der Betriebsvereinbarung vom 06. September 1985 wie folgt zu ändern:

2. Gegenstand

Zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat der SN-Gas wird vereinbart, dass auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der SN-Gas die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen, soweit sie zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat der E-Aktiengesellschaft M (nachstehend kurz 'EAM' genannt) abgeschlossen sind und die betriebsspezifischen Belange der SN-Gas ausreichend berücksichtigen, Anwendung finden. Für betriebsspezifische Regelungen sind gesonderte Vereinbarungen abzuschließen."

Bei der SN-Gas wurden bezüglich der betrieblichen Altersversorgung keine Betriebsvereinbarungen abgeschlossen.

Bei der EAM war die dort seit 1. Januar 1977 bestehende Pensionsordnung durch eine Rahmenbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 1989 abgelöst worden: Nur Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1989 bereits 25 oder mehr berücksichtigungsfähige Dienstjahre erreicht hatten oder bei denen der Versorgungsfall bis zum 31. Dezember 1999 eintrat, konnten noch Leistungen nach Maßgabe der Pensionsordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1989 verlangen (PO-EAM). Die anderen zum Stichtag in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer sollten Leistungen nach Maßgabe der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 21. Dezember 1989 erhalten. Seit dem 1. Januar 1990 neu in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur EAM eintretende Beschäftigte sollten Leistungen nach der neuen Versorgungsordnung 1990 erhalten.

Ab 1. Dezember 1992 erhielt der Kläger eine bis zum 31. Dezember 2000 befristete Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Zusatzrente seitens der ZVK. Ab 1. Januar 2001 erhält er aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente, was eine Neuberechnung der Versorgungsrente durch die ZVK zum 1. Januar 2001 erforderte. Diese berechnete die ZVK am 12. Dezember 2000 auf 1.711,37 DM, wobei sie die Kassensatzung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zugrunde legte. Einen Widerspruch des Klägers wies die ZVK unter dem 18. September 2002 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsrente sei nach der ZVK-Satzung in der Fassung zu berechnen, die zum Zeitpunkt des Eintritts in das Arbeitsverhältnis zur SN-Gas Gültigkeit gehabt habe. Der Arbeitsvertrag enthalte keine dynamische Verweisung auf die ZVK-Satzung in ihrer jeweiligen Fassung; zudem habe die ZVK ihm schon anlässlich der Anmeldung eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt. Bei Anwendung der ZVK-Satzung 1980 ergebe sich ein monatlicher Differenzbetrag zur tatsächlich gezahlten Versorgungsrente in Höhe von 1.309,06 Euro. Hilfsweise hat er die Ansicht vertreten, seine betriebliche Altersversorgung richte sich nach den Regelungen bei der EAM und dort nach der PO in der Fassung vom 21. Dezember 1989. Das ergebe sich aus der bei der SN-Gas abgeschlossenen Betriebsvereinbarung 1985 wie aus ihrem Nachtrag 1989. Außerdem verstoße die Beklagte insoweit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie anderen von der SN-Gas gekommenen Arbeitnehmern eine Versorgung nach der Pensionsordnung der EAM gewähre. Auf der Grundlage der PO-EAM 1989 ergebe sich ein monatlicher Differenzanspruch zu seinen Gunsten in Höhe von 1.223,89 Euro. Mit einer weiteren Hilfsbegründung hat der Kläger die Auffassung entwickelt, dass seine Versorgungsrente allenfalls auf der Grundlage der ab 1. Januar 1985 gültigen Fassung der ZVK-Satzung zu berechnen sei. Die ZVK-Satzungsänderung zum 1. April 1995 sei überdies verfassungswidrig, weil sie einerseits die volle Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Gesamtversorgungsanspruch vorsehe, andererseits jedoch bei der gesetzlichen Rentenversicherung zählende Vordienstzeiten nur zur Hälfte in die Berechnung des ZVK-Versorgungsanspruchs einstellt. Insoweit berechnet der Kläger noch einen monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 501,34 Euro. Schließlich hat der Kläger mit einer letzten Hilfsbegründung die Ansicht vertreten, bei der Berechnung seiner Versorgung müssten die Anteile seiner gesetzlichen Rente außer Betracht bleiben, die auf seinen freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb eines bestehenden pflichtversicherten Arbeitsverhältnisses und ohne Arbeitgeberzuschüsse beruhten. Insoweit ergebe sich ein Unterschiedsbetrag von 220,68 Euro monatlich.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 62.834,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.309,06 Euro seit dem 1. eines jeden Monats, beginnend ab dem 1. Januar 2001 bis zum 1. Januar 2005 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn künftig weitere zusätzliche Versorgungsrente in Höhe von monatlich 1.309,06 Euro zu zahlen, beginnend ab Januar 2005.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Kläger sei nur die Anmeldung bei der ZVK zugesagt worden. Diese sei erfolgt, seine Versorgungsansprüche richteten sich nach der ZVK-Satzung in ihrer jeweiligen Fassung. Etwaige Änderungen müsse er gegen sich gelten lassen, eine beamtenähnliche Versorgung sei ihm nicht besonders zugesichert worden. Die Versorgungsregelungen der EAM seien nicht für Beschäftigte der SN-Gas gültig, da für diese als betriebsspezifische Regelung die Anmeldung zur ZVK gegolten habe. Nichts anderes ergebe sich aus den Betriebsvereinbarungen 1985 und 1989 bei der SN-Gas. Vorsorglich hat die Beklagte sich auf Verwirkung berufen und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision hält der Kläger an seinem Klageziel fest.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben ohne Rechtsfehler erkannt, dass dem Kläger keine höhere als die derzeit von der ZVK gezahlte Versorgungsrente zusteht.

A. Als Rechtsnachfolgerin der SN-Gas, der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, ist die Beklagte passiv legitimiert. Dem steht nicht entgegen, dass die SN-Gas für die versprochene betriebliche Altersversorgung den Durchführungsweg über die ZVK gewählt hat. Der Kläger hat sich erfolglos an die ZVK gewandt und gegen deren Ablehnungsbescheid Widerspruch eingelegt. Nachdem die ZVK mit dem Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gebracht hat, keine höhere Rente zahlen zu wollen, ist er nicht auf den Klageweg gegen den externen Versorgungsträger zu verweisen. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber selbst verpflichtet, die versprochene Versorgung zu verschaffen (BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1 , zu B II der Gründe).

B. Dem Kläger steht jedoch die geforderte höhere Betriebsrente weder nach der die Versorgungsregelungen bestimmenden Satzung der ZVK noch nach der PO-EAM zu.

I. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht den Arbeitsvertrag des Klägers in Verbindung mit der Anmeldebestätigung der ZVK vom 27. Oktober 1980 dahin ausgelegt, dass von der Beklagten lediglich eine Betriebsrente nach Maßgabe der jeweils gültigen Satzung der ZVK versprochen wurde.

1. Es kann offen bleiben, ob die mit dem Arbeitsvertrag eingegangene Verpflichtung, den Kläger bei der ZVK anzumelden, eine typische Erklärung ist. Dafür sprechen die von der Beklagten zu den Akten gereichten, insoweit gleichlautenden Arbeitsverträge mit anderen Arbeitnehmern. Jedoch bleibt es auch bei einer typischen Erklärung, deren Auslegung vom Revisionsgericht ohne Einschränkung zu überprüfen ist (BAG 17. September 2003 - 4 AZR 533/02 - BAGE 107, 295 , zu I 1 b bb (1) der Gründe), dabei, dass für die Betriebsrente des Klägers die jeweils gültige Satzung der ZVK maßgeblich ist.

2. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält nur die Zusage, ihn nach erfolgtem Dienstantritt bei der ZVK anzumelden. Eine nähere inhaltliche Bestimmung zum Inhalt des Versorgungsversprechens enthält der Arbeitsvertrag nicht. Daher musste der Kläger davon ausgehen, dass sich der Versorgungsanspruch inhaltlich nach dem jeweiligen Satzungsrecht der ZVK richtet (vgl. BAG 12. November 1991 - 3 AZR 489/90 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 17 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 1, zu 2 a der Gründe).

Regelmäßig will der Arbeitgeber oder die von ihm eingeschaltete Zusatzversorgungskasse die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln erbringen (vgl. BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 44, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 1 der Gründe). Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitgeber nur versprochen hat, den Arbeitnehmer bei einer Zusatzversorgungskasse anzumelden. Die damit versprochene Anmeldung im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags muss schon nach dessen Regelungen, aber auch nach dem vom Arbeitgeber zu beachtenden Gebot der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer einheitlich ausgestaltet sein (BAG 24. April 1990 - 3 AZR 259/88 - BAGE 64, 327, zu I 2 b der Gründe). Regelmäßig ist daher der Verweis auf Versorgungsregelungen außerhalb des Arbeitsvertrags - seien es die des Arbeitgebers selbst oder die einer Zusatzversorgungskasse - "dynamisch" zu verstehen. Der Arbeitsvertrag enthält keine Anhaltspunkte, dass dies vorliegend anders zu verstehen wäre.

3. Aus den Hinweisen der ZVK in der Anmeldebestätigung vom 27. Oktober 1980 folgt nichts anderes. Vielmehr ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er die von ihm zu beanspruchenden Leistungen aus der Satzung der ZVK erfahren kann, wobei diese "in der jeweils gültigen Fassung" beim Arbeitgeber einzusehen ist. Die weiteren Hinweise sollten das Auffinden der interessierenden Bestimmungen erleichtern. Dabei wird erkennbar eine vereinfachende und zusammenfassende Beschreibung der nach der aktuellen Satzung bestehenden Leistungsansprüche gegeben. Eine gesonderte, gar statisch zu verstehende Zusage stellen diese Hinweise ersichtlich nicht dar. Dass zur Beschreibung der damals gültigen Versorgungsrente der Ausdruck "beamtenähnliche Versorgung" benutzt wird, stellt erkennbar kein selbständiges Versprechen einer beamtenähnlichen Versorgung dar. Lediglich für die Frage der Anpassung bereits zu gewährender Versorgungsrenten wird der Hinweis gegeben, diese orientiere sich technisch an den Bezügen der Versorgungsempfänger des Bundes.

4. Soweit der Kläger hinsichtlich der nach seinem Ausscheiden vorgenommenen Änderungen der ZVK-Satzung meint, diese entfalteten keine Rechtswirkung ihm gegenüber, weil sie ihm nicht bekannt gegeben worden seien, ist dem nicht zu folgen. Ausreichend ist eine allgemeine Bekanntgabe. Es genügt, dass der Kläger als Berechtigter die Möglichkeit hatte, von der Änderung der Versorgungsordnung Kenntnis zu nehmen (BAG 11. Februar 1992 - 3 AZR 113/91 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 33 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 4, zu I 4 b der Gründe). Die Satzung der ZVK und deren Änderungen werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

II. Die bei der früheren Muttergesellschaft EAM bestehende PO findet auf den Kläger keine Anwendung.

1. Der Kläger kann sich für die Anwendung der PO-EAM weder auf die BV 1985 Ziff. 2 noch auf deren Änderung durch den Nachtrag 1989 berufen. Diese auf die Gesamtbetriebsvereinbarungen bei der EAM verweisenden Betriebsvereinbarungen sind unwirksam.

a) Durch die BV 1985 Ziff. 2 haben die Betriebspartner im Sinne einer dynamischen Blankettverweisung auf die Gesamtbetriebsvereinbarungen der EAM verwiesen. Sie konnten sich ihrer gesetzlichen Normsetzungsbefugnis jedoch nicht dadurch begeben, dass sie die Gestaltung der betrieblichen Rechtsverhältnisse anderen überließen. Der Betriebsrat hat sein Mandat höchstpersönlich auszuüben. Das schließt eine Einigung mit dem Arbeitgeber aus, nach der im Betrieb auch die Regelungen gelten sollen, die durch künftige Betriebsvereinbarungen eines anderen Arbeitgebers, selbst wenn es die Konzernmutter ist, getroffen werden. Der Verzicht auf eine vorhersehbare und bestimmbare eigene inhaltliche Gestaltung durch die Betriebsparteien ist, anders als die Übernahme einer im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung bestehenden Regelung, nicht zulässig (BAG 23. Juni 1992 - 1 ABR 9/92 - BAGE 70, 356 , zu B II 1 der Gründe). Die Betriebsparteien wollten mit der BV 1985 die Arbeitsbedingungen der SN-Gas denen der Konzernmutter angleichen. Sinn sollte gerade sein, auch geänderte, aber nicht bekannte und ihrem Inhalt nach noch nicht feststehende zukünftige Regelungen zu übernehmen. Das schließt auch die Annahme einer Wirksamkeit der BV 1985 in Bezug auf im Zeitpunkt ihres Abschlusses bekannte und gültige Regelungen aus. Eine derart statische Verweisung würde den mit der BV 1985 angestrebten Zweck gerade in sein Gegenteil verkehren. Bei der SN-Gas würden die Gesamtvereinbarungen der EAM, wie sie am 1. September 1985 galten, in Kraft bleiben, während die Gesamtbetriebsvereinbarungen bei der EAM weiter entwickelt würden. Mit der Dynamik entfiele ein zentrales Element der BV 1985. Es kann daher auch nicht von einer Teilunwirksamkeit der BV 1985 ausgegangen werden.

b) Der Nachtrag 1989 verstößt darüber hinaus gegen das Schriftformerfordernis des § 77 Abs. 2 BetrVG . Um dem Gebot der Normenklarheit zu genügen, muss die durch eine Betriebsvereinbarung in Bezug genommene Regelung nicht nur selbst schriftlich abgefasst sein, sondern in der verweisenden Betriebsvereinbarung so genau bezeichnet werden, dass Irrtümer über Art und Ausmaß der in Bezug genommenen Regelung ausgeschlossen sind (vgl. BAG 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42). Der Nachtrag 1989 verweist nur auf Gesamtbetriebsvereinbarungen, die die "betriebsspezifischen Belange der SN-Gas ausreichend berücksichtigen". Damit ist nicht hinreichend bestimmt, welche Gesamtbetriebsvereinbarungen in welchem Umfang in Bezug genommen wurden.

2. Der Kläger kann die Anwendung der PO-EAM auch nicht deswegen beanspruchen, weil die Beklagte durch den Verschmelzungsbeschluss vom 19. März 2003 Rechtsnachfolgerin der SN-Gas geworden ist. Abgesehen davon, dass die Verschmelzung erst nach dem Versorgungsfall erfolgte, stand der Kläger jedenfalls nicht am 31. Dezember 1989 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur EAM. Damit erfüllt er die Voraussetzung nach Ziff. 1 der EAM-RBV vom 21. Dezember 1989 für eine Versorgung nach der PO-EAM in der Fassung vom 21. Dezember 1989 nicht.

3. Auch nach § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG kann der Kläger nicht eine Versorgung nach der PO-EAM beanspruchen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Beklagte nicht, den Kläger wie einen EAM-Mitarbeiter zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist regelmäßig nicht konzernbezogen (BAG 20. August 1986 - 4 AZR 272/85 - BAGE 52, 380 , 391; 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - BAGE 78, 87 , zu B II 3 der Gründe; 17. November 1998 - 1 AZR 147/98 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79). Eine unternehmensübergreifende Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte Sozialleistungen nicht üblicherweise konzerneinheitlich erbringt. Ein entsprechendes schützenswertes Vertrauen der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen konnte nicht entstehen. Bei der Arbeitgeberin des Klägers, der SN-Gas, bestand durch Gesamtzusage eine besondere Altersversorgung in Form der Anmeldung zur ZVK. Die Arbeitnehmer der SN-Gas konnten daher nicht darauf vertrauen, eine Versorgung nach den Regeln der PO-EAM zu erlangen.

4. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass einzelne Arbeitnehmer der SN-Gas eine Versorgung nach der PO-EAM erhalten. In den Fällen Ba und Bo handelt es sich um ehemalige Mitarbeiter der EAM, die dort bereits Anwartschaften nach der PO-EAM erworben hatten und dann zur SN-Gas übergetreten waren. Im Fall Be hat die Beklagte unbestritten darauf verwiesen, dass diesem ehemaligen EAM-Mitarbeiter eine gesonderte schriftliche Versorgungszusage gegeben und dieser nicht zur ZVK angemeldet worden war. Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Einzelfällen nicht um eine Gruppenbildung handelt, trägt auch der unterschiedliche berufsbiografische Hintergrund die ungleiche Behandlung bei der Versorgung.

III. Im Rahmen der Anwendung der gültigen ZVK-Satzung rügt die Revision ohne Erfolg die Berechnung der Versorgungsrente nach dem sogenannten Halbanrechnungsverfahren. Der Kläger kann keine Zusatzrente verlangen, bei der seine Vordienstzeiten für die gesamtversorgungsfähige Zeit voll angerechnet werden.

1. Nach der ZVK-Satzung ist im Rahmen der Gesamtversorgung die an den Kläger gezahlte gesetzliche Rente grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen. Andererseits werden bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente als gesamtversorgungsfähige Zeit nicht nur die Umlagemonate eingestellt, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die ZVK für die Altersversorgung des bei ihm Beschäftigten beigetragen hat, sondern auch andere Zeiten, die über die Umlagemonate hinaus der gesetzlichen Rente des Arbeitnehmers zugrunde liegen, diese jedoch nur zur Hälfte (Halbanrechnungsgrundsatz).

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine solche Berechnung verfassungskonform.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. März 2000 eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch das Halbanrechnungsverfahren "(noch) nicht festgestellt" (- 1 BvR 1136/96 - AP BetrAVG § 18 Nr. 27 = EzA GG Art. 3 Nr. 83, zu II 2 c der Gründe). Wegen der hochkomplizierten Materie sei der Satzungsgeber zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Für die jüngere Versichertengeneration, für die angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiografie nicht mehr in hinreichender Weise typisch sei, treffe dies aber nicht mehr zu. In Anbetracht dieser Entwicklung könne eine Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieser ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden.

b) Für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, verstößt die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BGH 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 , zu 2 der Gründe). Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits getroffen hat, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration gelten sollten.

Darüber hinaus ist der Gleichheitssatz auch dann nicht verletzt, wenn nach dem neuen Versorgungsrecht im öffentlichen Dienst Versicherten, die erst nach dem 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, eine auf der Grundlage des Halbanrechnungsgrundsatzes gewährte Besitzstandsrente für eine Übergangszeit gewährt wird (BGH 10. November 2004 - IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 , zu 2 b, c der Gründe). Nach der Ablösung des Gesamtversorgungssystems durch das Punktemodell komme es auf die Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an. Dadurch sei den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen und die Ungleichbehandlung entfallen. Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sei damit der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden. Die auf Grund einer Übergangsregelung nach dem Halbanrechnungsgrundsatz berechnete Rente, die als Besitzstandsrente weitergezahlt werde, belasse den Betriebsrentnern ihre Vorteile aus dem zum 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

Das führt dazu, dass auch der Kläger keine volle Anrechnung seiner Vordienstzeiten verlangen kann. Er bezieht bereits seit dem 1. Dezember 1992 eine Rente, zunächst befristet und ab dem 1. Januar 2001 - bei Beibehaltung der Berechnungsregeln - unbefristet. Es ist unschädlich, dass es sich um eine Erwerbsunfähigkeits- und keine Altersrente handelt (OLG Karlsruhe 26. Juli 2005 - 12 U 37/05 - OLGR Karlsruhe 2005, 697, zu II der Gründe). Auch wenn man den am 31. Dezember 2000 58-jährigen Kläger nicht mehr zur älteren, sondern zur jüngeren Versichertengeneration zählte, könnte er daraus keinen Anspruch auf eine volle Anrechnung seiner Vordienstzeiten herleiten. Der Gleichheitsverstoß ist durch die Neufassung der Satzung der Beklagten mit der Umstellung auf das Punktemodell und die Übergangsregelung in §§ 69 ff. der ZVK-Satzung vom 4. Juni 2002 beseitigt.

IV. Die Revision macht schließlich ohne Erfolg geltend, die Anteile der gesetzlichen Rente, die der Kläger mit eigenen Beiträgen und ohne Arbeitgeberzuschuss erworben habe, dürften bei der Gesamtversorgung nicht berücksichtigt werden.

1. Nach § 18 Abs. 1 BetrAVG findet § 5 BetrAVG auf den Kläger als Pflichtversicherten der ZVK keine Anwendung. Der Kläger war pflichtversichert. Allein darauf stellt § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG ab. Demgegenüber ist es nicht erheblich, dass es sich bei der SN-Gas und der Beklagten als ihrer Rechtsnachfolgerin um juristische Personen des Privatrechts handelt. § 18 BetrAVG setzt keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst, sondern allein die Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung voraus.

2. Die Anrechnung von Teilen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf der freiwilligen Nachentrichtung von Beiträgen aus ausschließlich eigenen Mitteln des Versicherten beruhen, hält auch der Inhaltskontrolle stand, weil die Zeit der freiwilligen Beitragsleistung, soweit sie die Zeit der Pflichtversicherung bei der ZVK überschreitet, zur Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige Zeit bei der Berechnung des Gesamtversorgungsanspruchs nach der ZVK-Satzung angerechnet und auf diesem praktikablen Weg dem Gedanken der Eigenvorsorge Rechnung getragen wird (BGH 26. November 1986 - IVa ZR 111/85 - ZTR 1987, 116, 117).

Hinweise:

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Fortführung von BAG 23. Juni 1992 - 1 ABR 9/92 - BAGE 70, 356 zur Blankettverweisung in Betriebsvereinbarungen sowie von BAG 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42 zum Schriftformerfordernis bei Betriebsvereinbarungen

Weiterführende Hinweise:

vgl. zum Gleichbehandlungsgrundsatz im Konzern BAG 17. November 1998 - 1 AZR 147/98 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79; zum Halbanrechnungsverfahren BVerfG 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - AP BetrAVG § 18 Nr. 27 = EzA GG Art. 3 Nr. 83, zu II 2 c der Gründe; zur Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes über den 31. Dezember 2000 hinaus BGH 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183

Besonderer Interessentenkreis: Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes

Vorinstanz: LAG Hessen - 14/8 Sa 583/04 - 3.2.2005,
Vorinstanz: ArbG Kassel, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 390/03
Fundstellen
AP Nr. 30 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung
DB 2007, 639
NZA 2007, 1187