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BAG - Entscheidung vom 21.06.2006

7 AZR 389/05

Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3 § 78 S. 2
Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung) § 14
Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues (BMTV, vom 17. Dezember 1997 i.d.F. vom 20. Juni 2001) § 4 § 5 § 6

Fundstellen:
ArbRB 2007,12
AuR 2007, 61
DB 2006, 2412
NZA 2006, 1417

BAG, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 7 AZR 389/05

DRsp Nr. 2006/25802

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratsmitglied; Arbeitsbefreiung; Reisezeiten

Orientierungssätze: Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung zum Ausgleich für Reisezeiten haben, die es anlässlich der Erfüllung erforderlicher Betriebsratsaufgaben außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufwenden muss. Ob und in welchem Umfang ein Ausgleichsanspruch besteht, richtet sich nach den im Betrieb des Arbeitgebers geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 3 § 78 S. 2 ; Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung) § 14 ; Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues ( BMTV , vom 17. Dezember 1997 i.d.F. vom 20. Juni 2001) § 4 § 5 § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für Reisezeiten zu gewähren, die er anlässlich erforderlicher Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit aufgewandt hat.

Der Kläger ist seit Mai 1973 als Aufzugsmonteur bei der Beklagten beschäftigt. Er ist stellvertretender Vorsitzender des in der Niederlassung B gebildeten Betriebsrats, Mitglied des Gesamtbetriebsrats und Mitglied verschiedener Ausschüsse und Arbeitsgruppen. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben fallen erhebliche Reisezeiten an. Seit Mitte des Jahres 2002 hat der Kläger wegen seiner Betriebsratsaufgaben keinerlei Tätigkeiten als Aufzugsmonteur mehr ausgeübt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (im Folgenden: MTV Nordwürttemberg/Nordbaden) sowie der Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues ( BMTV ) vom 17. Dezember 1997 Anwendung.

§ 14 MTV Nordwürttemberg/Nordbaden bestimmt:

"§ 14 Vergütung der Mehraufwendung bei Dienstreisen

14.1 Bei angeordneten Dienstreisen wird die notwendige Reisezeit, sofern sie die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet, bis zu 4 Stunden kalendertäglich zuschlagsfrei wie Arbeitszeit vergütet.

An arbeitsfreien Tagen wird zu der kalendertäglichen zusätzlichen Reisezeit nach Abs. 1 darüber hinaus anfallende Reisezeit bis zur Dauer von 1/5 der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit täglich ohne Zuschläge vergütet.

14.2 Fällt die angeordnete Reisezeit auf einen Sonn- oder Feiertag, so sind neben Vergütung gemäß § 14.1 die hierfür vorgesehenen Zuschläge gemäß § 10 zu bezahlen.

14.3 Dies gilt nicht

a) für Reisezeiten mit Benutzung von Schlafwagen in der Zeit von 22.00 Uhr - 6.00 Uhr,

b) für Auslandsreisen.

14.4 Der notwendige Mehraufwand bei Dienstreisen ist vom Arbeitgeber zu erstatten. Eine Regelung hierüber ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat unter Beachtung der Steuerrichtlinien zu treffen.

14.5 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit der Bundesmontagetarifvertrag Anwendung findet."

Der BMTV lautet auszugsweise:

"§ 1 Geltungsbereich

...

1.2 fachlich:

für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt.

1.3 persönlich:

für alle Montagestammarbeiter und Montagezeitarbeiter.

...

§ 4 Gemeinsame Bestimmungen für Montagestammarbeiter im Nah- und Fernbereich

4.2 Begriff der Montage im Fernbereich (Fernmontage)

Fernmontage ist eine Montage, die ein auswärtiges Übernachten des Montagestammarbeiters erfordert, weil ihm die tägliche Rückkehr zum Ausgangspunkt nicht zumutbar ist. Die tägliche Rückkehr zum Ausgangspunkt ist nicht zumutbar, wenn die außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit zurückgelegte Entfernung von 80 km im Sinne des § 4.1.2 überschritten wird.

...

§ 5 Nahmontage für Montagestammarbeiter

5.1 Nahauslösung

Die Nahauslösung ist eine Pauschalerstattung, die den arbeitstäglichen Mehraufwand bei auswärtigen Montagearbeiten im Nahbereich abdecken soll. Eine Vergütung für den Zeitaufwand der Hin- und Rückreise erfolgt nicht.

...

5.3 Innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Montagestammarbeiters zurückgelegte Reisewege werden wie Arbeitszeit bezahlt.

...

§ 6 Fernmontage für Montagestammarbeiter

6.1 Entschädigung für Reisezeiten

6.1.1 Die notwendige Reisezeit einschließlich der An- und Abmarschzeiten wird unter Zugrundelegung der nach § 4.4.4 getroffenen betrieblichen Regelung bis zu 12 Stunden je Kalendertag bezahlt, und zwar falls sie außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit liegt, wie Arbeitszeit ohne Zuschläge, falls sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit liegt, zuzüglich eines Verdienstausgleichs in Höhe des Montagezuschlags.

6.1.1.1 Zu vergüten ist die gesamte Reisezeit vom Verlassen des Ausgangspunktes an bis zum Erreichen der Unterkunft an der Montagestelle.

..."

Die Beklagte führt für den Kläger ein Arbeitszeitkonto. Hierzu gibt der Kläger Wochenmeldungen ab, in denen die täglichen Arbeitsstunden angegeben sind. Bei auswärtigen Terminen vermerkt der Kläger die Gesamtstunden, in denen Reisezeiten enthalten sind, ohne dass diese gesondert ausgewiesen werden. Von den für September 2003 bis März 2004 angegebenen Gesamtstunden erkannte die Beklagte insgesamt 61 Stunden nicht als ausgleichspflichtige Zeiten iSv. § 37 Abs. 3 BetrVG an. An den betreffenden Tagen hatte der Kläger maximal acht Stunden Betriebsratsarbeit geleistet und davor und/oder danach Reisezeiten von mehr als vier Stunden aufgewandt, so dass pro Tag insgesamt mehr als 12 Stunden angefallen waren. Für die über 12 Stunden täglich hinausgehenden Zeiten verweigerte die Beklagte die Gewährung von Arbeitsbefreiung.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach § 37 Abs. 3 BetrVG Arbeitsbefreiung für die gesamten im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit aufgewandten Reisezeiten, somit auch für die von der Beklagten nicht anerkannten 61 Stunden, zu.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum von September 2003 bis März 2004 für Betriebsratstätigkeit Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 61 Stunden zu gewähren und dementsprechend dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausgleich für die von September 2003 bis März 2004 über die Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit aufgewandten, über vier Stunden täglich hinaus gehenden im Zusammenhang mit erforderlicher Betriebsratstätigkeit stehenden Reisezeiten von insgesamt 61 Stunden.

1. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Grundsätzlich können auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung notwendiger betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführung der entsprechenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. Allerdings dürfen Betriebsratsmitglieder gemäß § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Für die Bewertung von Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten aufwendet, können danach keine anderen Maßstäbe gelten als für Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer sonst im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwendet. Eine gesetzliche Regelung, nach der Reisezeiten wie vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten sind, besteht nicht (BAG 3. September 1997 - 5 AZR 428/96 - BAGE 86, 261 = AP BGB § 611 Dienstreise Nr. 1 = EzA BGB § 612 Nr. 20, zu III 2 b der Gründe). Deswegen kommt es auf die maßgeblichen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen im Betrieb des Arbeitgebers an (BAG 21. September 1977 - 4 AZR 292/76 - AP MTB II § 19 Nr. 3 = EzA MTB II § 19 Nr. 2; 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - BAGE 106, 87 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 138 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 1, zu I 1 2 der Gründe; 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - BAGE 112, 322 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 140 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 3, zu I der Gründe).

2. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung im Umfang von 61 Stunden für Reisezeiten, die er im Zusammenhang mit erforderlicher Betriebsratstätigkeit von September 2003 bis März 2004 über die Dauer seiner regelmäßigen täglichen Arbeitszeit zuzüglich vier Stunden pro Tag hinaus aufgewandt hat. Der Kläger hat zwar nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts an den fraglichen Tagen erforderliche Betriebsratstätigkeit erbracht, die unter Einschluss von Reisezeiten aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen war. Insoweit gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Kläger an den in Rede stehenden Tagen jeweils höchstens acht Stunden Betriebsratstätigkeit geleistet hat und dass davor und/oder danach Reisezeiten von mehr als vier Stunden angefallen sind, so dass der Kläger insgesamt arbeitstäglich mehr als 12 Stunden für Betriebsratstätigkeit einschließlich Reisezeit aufgewandt hat. Gleichwohl hat der Kläger nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG lediglich einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung für über seine regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus gehende Reisezeiten im Umfang von maximal vier Stunden täglich. Dies ergibt sich aus § 14 .1 MTV Nordwürttemberg/Nordbaden. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wegen außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit anfallender Reisezeiten im Zusammenhang mit erforderlicher Betriebsratstätigkeit richtet sich nicht nach § 6 BMTV , sondern nach § 14 MTV Nordwürttemberg/Nordbaden. Die dem Kläger hiernach zustehenden Ansprüche hat die Beklagte erfüllt. Weitergehende Ansprüche hat der Kläger nicht.

a) Nach § 14 .1 MTV Nordwürttemberg/Nordbaden wird die notwendige Reisezeit bei Dienstreisen, soweit sie die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet, bis zu vier Stunden kalendertäglich zuschlagsfrei wie Arbeitszeit vergütet. Der Tarifvertrag ordnet daher - anders als das Gesetz - eine Vergütungspflicht für außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchzuführende Dienstreisen an. Die Vergütungspflicht derartiger Reisezeiten ist allerdings im Umfang beschränkt auf maximal vier Stunden täglich. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Reisezeit "bis zu vier Stunden kalendertäglich zuschlagsfrei wie Arbeitszeit vergütet" wird. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen tariflichen Regelung für darüber hinausgehende Reisezeiten lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen, dass diese Reisezeiten ebenfalls wie Arbeitszeit zu vergüten, hierfür jedoch zusätzlich zur Grundvergütung Zuschläge zu zahlen sind. Mangels einer ausdrücklichen tariflichen oder gesetzlichen Regelung besteht vielmehr für derartige Reisezeiten kein Vergütungsanspruch. Dies wird durch den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen bestätigt. Nach § 14 .1 Abs. 2 MTV Nordwürttemberg/Nordbaden werden bei Dienstreisen an arbeitsfreien Tagen zuzüglich zu der kalendertäglichen zusätzlichen Reisezeit nach Abs. 1 darüber hinaus anfallende Reisezeiten bis zur Dauer von einem Fünftel der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit täglich ohne Zuschläge vergütet. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Arbeitnehmer, der an einem arbeitsfreien Tag eine Dienstreise unternimmt, nicht schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der die Dienstreise an einem Arbeitstag durchführt. Auch in diesem Fall ist die Vergütungspflicht für die Reisezeit - ausgehend vom Normalfall einer Fünftagewoche - begrenzt auf die Dauer der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit zuzüglich vier Stunden. Entsprechendes regelt § 14 .2 MTV Nordwürttemberg/Nordbaden für den Umfang der Vergütungspflicht bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen, wobei in diesem Fall die Zahlung von Zuschlägen angeordnet ist. Aus diesen Bestimmungen, die die Vergütung von Reisezeiten an Arbeitstagen, an arbeitsfreien Tagen und an Sonn- und Feiertagen nur in bestimmtem Umfang vorsehen und die zudem danach differenzieren, für welche Reisezeiten Zuschläge zu zahlen sind und welche Reisezeiten zuschlagsfrei zu vergüten sind, ergibt sich, dass § 14 MTV Nordwürttemberg/Nordbaden die Vergütungspflicht für Reisezeiten abschließend regelt. Hätten die Tarifvertragsparteien eine Vergütungspflicht auch für darüber hinausgehende Reisezeiten vorsehen wollen, hätte es dazu einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Aus deren Fehlen kann nur geschlossen werden, dass für weitergehende Reisezeiten - wie nach dem Gesetz - kein Vergütungsanspruch besteht.

Soweit die Revision geltend macht, durch diese Regelung würden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ungleich behandelt, führt dies schon deshalb nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis, weil er nicht teilzeitbeschäftigt, sondern vollzeitbeschäftigt ist. Im Übrigen liegt die behauptete Ungleichbehandlung nicht vor. Sowohl bei teilzeitbeschäftigten als auch bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern werden Reisezeiten, die über die individuelle regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, bis zu vier Stunden täglich vergütet. Damit werden teilzeitbeschäftigte und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hinsichtlich der Reisezeiten nicht ungleich, sondern gleich behandelt.

b) Der Kläger kann sein Klagebegehren nicht auf § 6 .1 BMTV stützen. Nach § 14 .5 MTV Nordwürttemberg/Nordbaden gelten zwar die Regelungen in § 14 .1 bis § 14 .4 MTV nicht, soweit der BMTV Anwendung findet. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist der BMTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers grundsätzlich anwendbar. Die Reisezeiten des Klägers im Zusammenhang mit erforderlicher Betriebsratstätigkeit sind jedoch keine Reisezeiten iSd. § 6 .1 BMTV .

§ 6 .1 BMTV regelt die Entschädigung für Reisezeiten von Montagestammarbeitern bei der Fernmontage. Eine Fernmontage ist eine Montage, die ein auswärtiges Übernachten des Montagestammarbeiters erfordert, weil ihm die tägliche Rückkehr zum Ausgangspunkt nicht zumutbar ist (§ 4 .2 Satz 1 BMTV ). Nur bei dieser besonderen Art der Arbeitsleistung steht einem Montagestammarbeiter ein Anspruch auf Vergütung von Fahrt- und Reisezeiten nach § 6 .1 BMTV zu. Die Vorschrift regelt nicht, wie Reisezeiten zu vergüten sind, die im Zusammenhang mit anderen Arbeitsleistungen als der Fernmontage stehen. Hinsichtlich der Nahmontage enthält § 5 BMTV Regelungen über die Nahauslösung. Nach § 5 .1 Abs. 1 Satz 2 BMTV erfolgt eine Vergütung für den Zeitaufwand der Hin- und Rückreise nicht. Lediglich innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zurückgelegte Reisewege werden wie Arbeitszeit bezahlt (§ 5 .3 BMTV ). Über die Vergütung von Reisezeiten, die anlässlich der Erfüllung anderer Aufgaben als der Montage entstehen, enthält der BMTV keine Regelung. Die Vergütung derartiger Reisezeiten richtet sich daher im Betrieb der Beklagten nach den Regelungen in § 14 .1 bis § 14 .4 MTV Nordwürttemberg/Nordbaden. Da Betriebsratstätigkeit keine Montagetätigkeit darstellt, sind Reisezeiten, die im Zusammenhang mit erforderlicher Betriebsratstätigkeit anfallen, wie Reisezeiten anlässlich anderer Arbeitsleistungen zu behandeln, dh. nach § 14 .1 bis § 14 .4 MTV Nordwürttemberg/Nordbaden. Ewas anderes könnte allenfalls für Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds gelten, das sich auf einer Fernmontage befindet und von dem Einsatzort aus zu einer Betriebsratssitzung anreisen oder zur Erfüllung sonstiger betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben Reisezeiten aufwenden muss. Hierüber hatte der Senat jedoch nicht zu befinden, da der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im fraglichen Zeitraum wegen seiner Betriebsratsaufgaben bereits seit über einem Jahr keine Tätigkeiten als Aufzugsmonteur mehr verrichtet hatte.

c) Der Kläger wird durch die Beschränkung der Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für Reisezeiten anlässlich erforderlicher Betriebsratstätigkeit auf den in § 14 MTV Nordwürttemberg/Nordbaden bestimmten Umfang nicht entgegen § 78 Satz 2 BetrVG wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt. Denn die Beklagte behandelt Reisezeiten des Klägers, die im Zusammenhang mit seiner Betriebsratstätigkeit anfallen, nicht anders als Dienstreisezeiten anderer Arbeitnehmer außerhalb einer Montage.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Hinweise:

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BAG 21. September 1977 - 4 AZR 292/76 - AP MTB II § 19 Nr. 3 = EzA MTB II § 19 Nr. 2; 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - BAGE 106, 87 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 138 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 1; 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - BAGE 112, 322 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 140 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 3

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 70/04
Vorinstanz: ArbG Karlsruhe, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 44/04
Fundstellen
ArbRB 2007,12
AuR 2007, 61
DB 2006, 2412
NZA 2006, 1417