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BAG - Entscheidung vom 18.10.2006

7 AZR 419/05

Normen:
GG Art. 12 Abs. 1
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
EG-Richtlinie 1999/70/EG Anhang § 5

Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Haushalt
ArbRB 2007,73
AuA 2007, 375
AuR 2006, 408
AuR 2007, 102
BAG-Pressemitteilung-2006/62
BAGE 120, 42
BB 2007, 329
GWI-UTB-2006-Heft-25
MDR 2007, 530
NZA 2007, 332

BAG, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 7 AZR 419/05

DRsp Nr. 2006/28850

Befristung des Arbeitsverhältnisses bei Vergütung aus zweckbestimmten Haushaltsmitteln

»1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer zu Lasten dieser Mittel eingestellt und entsprechend beschäftigt wird.2. Für den Sachgrund in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist es erforderlich, dass die für eine befristete Beschäftigung bestimmten Haushaltsmittel mit einer Zwecksetzung für die Erledigung von nur vorübergehenden Aufgaben ausgebracht werden.«

Orientierungssätze:1. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Erforderlich ist der überwiegende Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der ausgebrachten Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Wird der Arbeitnehmer tatsächlich nicht entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt, kann dies ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund nur vorgeschoben ist.2. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden oder dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des öffentlichen Arbeitgebers übertragen werden.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ; EG-Richtlinie 1999/70/EG Anhang § 5 ;

Gründe:

[Pressemitteilung]

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Die Vorschrift erfordert eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten. Die Ausweisung von Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne eine besondere Zweckbestimmung erfüllt den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht und stellt keinen sachlichen Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags dar. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Die Klägerin war bei dem beklagten Land seit dem 15. Januar 2001 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Angestellte in der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2003 sah eine Beschäftigung vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 vor. In den Verwaltungsvorschriften des beklagten Landes über die vorläufigen Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2004 waren Haushaltsmittel für den Abschluss befristeter Dienstverträge zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle vorgesehen. Die Klägerin wurde nicht entsprechend dieser Zweckbestimmung beschäftigt. Deshalb war die Befristungskontrollklage vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie in den Vorinstanzen erfolgreich.

mit Kommentar, AuA 2007, 375

Vorinstanz: LAG Köln, vom 06.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 211/05
Fundstellen
AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Haushalt
ArbRB 2007,73
AuA 2007, 375
AuR 2006, 408
AuR 2007, 102
BAG-Pressemitteilung-2006/62
BAGE 120, 42
BB 2007, 329
GWI-UTB-2006-Heft-25
MDR 2007, 530
NZA 2007, 332