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BAG - Entscheidung vom 12.12.2006

3 AZR 476/05

Normen:
BetrAVG § 1
BetrVG § 77 (Betriebsvereinbarung)
GG Art. 20 Abs. 3 (Unechte Rückwirkung)
BGB § 133 § 157
ZPO § 256 Abs. 1 § 257 § 258 § 259 § 308 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
AP Nr. 45 zu § 1 BetrAVG
ArbRB 2007, 265
AuR 2007, 325
BAGE 120, 330
DB 2007, 2043
NZA-RR 2007, 653

BAG, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 476/05

DRsp Nr. 2007/13229

Aufhebungsvertrag; Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Beihilfen im Krankheitsfall; verbilligter Strombezug; verschlechternde Betriebsvereinbarung; Vertrauensschutz; Verhältnismäßigkeit; unechte Rückwirkung; Aufhebungsvertrag (Auslegung); Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; Vorrang der Leistungsklage

»Beim verbilligten Strombezug der Betriebsrentner handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Beihilfen im Krankheitsfall zählen jedoch nicht zur betrieblichen Altersversorgung.«

Orientierungssätze: 1. Die dynamische Verweisung im Aufhebungsvertrag umfasste auch die Aufhebung der bisherigen Beihilferegelungen für den Krankheitsfall. 2. Die Betriebsrentner konnten nicht verlangen, bei den Beihilfen im Krankheitsfall besser gestellt zu werden als die aktiven Arbeitnehmer. Die Beihilferegelungen waren mit einer Jeweiligkeitsklausel verbunden. Sie musste nicht ausdrücklich erklärt werden. 3. Bei der den Betriebsrentnern gewährten Beihilfe im Krankheitsfall handelte es sich um keine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Die betriebliche Altersversorgung setzt die Übernahme bestimmter biometrischer Risiken voraus. Das Krankheitsrisiko ist von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts zu unterscheiden. 4. Im vorliegenden Fall konnte offenbleiben, ob die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit die Wirkungen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung oder der zwischen den Betriebspartnern vereinbarten Aufhebung einer Betriebsvereinbarung auch außerhalb der betrieblichen Altersversorgung begrenzen können. Ebenso konnte dahinstehen, ob eine sog. unechte Rückwirkung vorlag. Die Beendigung der Beihilfeleistungen im Krankheitsfalle verletzte weder schutzwürdiges Vertrauen noch war sie unverhältnismäßig. 5. Der verbilligte Strombezug der Betriebsrentner zählte zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für den Begriff der betrieblichen Altersversorgung spielt es keine Rolle, ob eine derartige Leistung auch den aktiven Mitarbeitern gewährt wird.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BetrVG § 77 (Betriebsvereinbarung) ; GG Art. 20 Abs. 3 (Unechte Rückwirkung) ; BGB § 133 § 157 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 257 § 258 § 259 § 308 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Beihilfeleistungen im Krankheitsfall und verbilligten Strombezug.

Der Kläger ist Betriebsrentner der Beklagten. Zunächst war er bei der B AG beschäftigt. Sie gewährte Beihilfen in Krankheitsfällen auf Grund der von ihr erlassenen Richtlinien. Die Beihilferichtlinien in der ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung lauteten auszugsweise:

"I. Allgemeine Grundsätze

1. Beihilfefälle

1.10 Beihilfen können nach Maßgabe dieser Richtlinien bei außergewöhnlichen Belastungen durch Krankheit und Tod und in Fällen unverschuldeter Not gewährt werden.

...

2. Beihilfeempfänger

2.10 Beihilfen können erhalten

2.11 ständig beschäftigte Betriebsangehörige, die ein Dienstjahr vollendet haben und versorgungsberechtigte ehemalige Betriebsangehörige ...

2.20 Versorgungsberechtigte ehemalige Betriebsangehörige, die mit unverfallbarem Teilanspruch ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen erhalten keine Beihilfen, es sei denn, es liegt ein Härtefall vor und die Beihilfegewährung wurde schriftlich zugesagt. ...

3. Freiwillige Leistungen

Beihilfen nach diesen Richtlinien sind freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Gegen ihre Versagung oder Bemessung ist kein Rechtsweg gegeben. Beihilfeansprüche gegen die B AG können nur durch schriftliche Vereinbarung oder schriftliche Zusage begründet werden. Sie stehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unter dem Vorbehalt jederzeitigen (freien) Widerrufs."

Im April 1996 trat die B N GmbH auf Grund eines Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers ein. Mit Schreiben vom 22. April 1996 teilte ihm die Betriebserwerberin mit:

"Wie bereits bekanntgemacht, werden die Arbeitsverhältnisse ... auf die B N GmbH übergehen. Der Vorstand der B AG hat in diesem Zusammenhang dem Betriebsrat eine Erklärung zur Absicherung des sozialen Besitzstandes des zur N übergehenden Personals abgegeben. Diese Erklärung wird von der Geschäftsführung der N als für die Gesellschaft bindend angesehen. ..."

Am 2./6. Juli 1999 schloss die B AG als herrschendes Unternehmen mit dem Konzernbetriebsrat eine "Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen" (KBV Beihilfen), in deren § 1 (Geltungsbereich) die B N GmbH nicht erwähnt wurde. Die KBV Beihilfen lautete auszugsweise:

"Präambel

Ziel dieser Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen bei außergewöhnlichen Belastungen im Krankheits- und Todesfall ist die Harmonisierung, Verwaltungsvereinfachung und Modernisierung der bisher im B-Konzern bestehenden Regelungen über die Gewährung von Beihilfen. ...

§ 2 Freiwilligkeitsvorbehalt

Beihilfen nach dieser Konzernrahmenbetriebsvereinbarung sind freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

§ 3 Beihilfeberechtigter Personenkreis

Beihilfeberechtigt sind:

...

4. Versorgungsberechtigte ehemalige Mitarbeiter für sich, ... Beihilfe wird in Höhe von 80 % der Beihilfe gewährt, die für einen entsprechenden aktiven Mitarbeiter zur Auszahlung gekommen wäre.

...

6. Versorgungsberechtigte ehemalige Mitarbeiter, die mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschieden sind, sowie deren Ehegatten und Hinterbliebene sind nicht beihilfeberechtigt. ...

§ 4 Beihilfefähige Ereignisse/Höhe der Beihilfeleistung

Beihilfefähig sind die in den unten aufgeführten Ziffern 1 bis 5 genannten Ereignisse. Für diese Ereignisse ist die Summe der Beihilfeleistungen pro Kalenderjahr auf die jeweils in den Ziffern 1 bis 5 angegebenen Höchstbeträge begrenzt.

Beihilfefähiger Aufwand ist der dem Beihilfeberechtigten für ein beihilfefähiges Ereignis nach den Ziffern 1 bis 4 unter Berücksichtigung von Erstattungen durch Dritte verbleibende Aufwand. Nicht berücksichtigt werden Erstattungen aus einer privaten Krankenzusatzversicherung für beihilfefähige Ereignisse nach § 4 Ziffer 1. Beihilfeleistungen Dritter kommen von der auszuzahlenden Beihilfe in Abzug. ...

1. Zahnärztliche Leistungen

Höhe der Beihilfeleistung: 25 % bis 50 % des beihilfefähigen Aufwands

Höchstbetrag: DM 1.250,-- bis DM 1.500,--

Die genaue Höhe des Prozentsatzes und des Höchstbetrages wird im Rahmen der genannten Bandbreiten durch betriebliche Regelungen festgelegt.

2. Ambulante oder stationäre ärztliche Leistungen,

Krankenhausaufenthalt einschließlich Leistungen nach alternativen Heilmethoden, die von einem zugelassenen Arzt erbracht wurden Höhe der Beihilfeleistung: 25 % des beihilfefähigen Aufwands

Höchstbetrag: DM 3.750,-- ...

§ 7 Schlußbestimmungen

Diese Konzernrahmenbetriebsvereinbarung tritt zum 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzt zusammen mit den noch zu treffenden betrieblichen Regelungen die bestehenden Regelungen über die Gewährung von Beihilfen in den vom Geltungsbereich umfaßten Unternehmen. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von jeder Partei ohne Nachwirkung gekündigt werden."

Zur Ausführung dieser Konzernrahmenbetriebsvereinbarung schloss die B AG mit ihrem Betriebsrat die Betriebsvereinbarung Nr. 160 (BV Nr. 160 Beihilfen) vom 6./12. Juli 1999, die folgende Regelungen enthielt:

"...

§ 1 Beihilfe für zahnärztliche Leistungen

In Ausführung der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung, § 4 Ziff. 1, werden für die Höhe der Beihilfeleistung 40 % der beihilfefähigen Aufwendungen und als Höchstbetrag 1.250 DM festgelegt.

...

§ 3 Freiwilligkeitsvorbehalt

Beihilfen nach dieser Betriebsvereinbarung sind freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

§ 4 Schlußbestimmungen

1. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen in der jeweils gültigen Fassung.

2. Diese Betriebsvereinbarung tritt zum 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt zusammen mit der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen die bei der B AG bisher geltenden Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen an Betriebsangehörige bei außergewöhnlichen Belastungen und in Fällen unverschuldeter Not. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von jeder Partei ohne Nachwirkung gekündigt werden."

Durch Aufhebungsvertrag vom 13. Oktober/16. November 1999 beendeten der Kläger und die B N GmbH das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31. Dezember 1999. Der Kläger verpflichtete sich in § 1 Nr. 3 des Aufhebungsvertrages, umgehend Arbeitslosengeld zu beantragen. Die Beklagte hatte ihm nach § 2 Nr. 2 des Aufhebungsvertrages "einen Aufstockungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld des Arbeitsamtes und 100 % des monatlichen Aktiv-Nettoeinkommens" zu zahlen. Zur betrieblichen Altersversorgung und zu den sonstigen Leistungen vereinbarten sie:

"§ 6 Betriebliche Altersversorgung

1. Die versorgungsfähige Dienstzeit endet mit dem Beendigungstermin gemäß § 1 Ziff. 2.

...

4. Für die Ermittlung der betrieblichen Altersversorgung gemäß der für Herrn S geltenden Versorgungsregelung wird die Sozialversicherungsrente zugrunde gelegt, die sich ohne den versicherungsmathematischen Abschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben hätte.

5. Im übrigen gelten die Bestimmungen der für Herrn S geltenden Versorgungsregelungen in der jeweils gültigen Fassung.

...

§ 8 Sonstige Leistungen

Herrn S werden von der N bei Inanspruchnahme dieser Regelung und während der Laufdauer dieses Vertrages folgende Leistungen gewährt:

...

Gewährung von Stromrabatt entsprechend den jeweils geltenden Regelungen,

...

Beihilfe in Krankheitsfällen entsprechend der jeweils geltenden Regelung für aktive Mitarbeiter.

Im übrigen gelten während des Vertragszeitraumes hinsichtlich der Gewährung von sozialen Leistungen die Regelungen wie für Versorgungsempfänger. Ab Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält Herr S soziale Leistungen entsprechend den für Versorgungsempfänger jeweils geltenden Regelungen. Eventuell aus der Gewährung o.g. Leistungen resultierende Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge werden von Herrn S übernommen."

Am 8./23. Mai 2000 schloss die B AG mit dem Konzernbetriebsrat eine "Konzernbetriebsvereinbarung über verbilligten Strombezug für Mitarbeiter" (KBV Strombezug 2000). Auch in deren § 1 (Geltungsbereich) ist die B N GmbH nicht aufgeführt. Diese Konzernbetriebsvereinbarung lautete auszugsweise:

"Präambel

Ziel dieser Konzernbetriebsvereinbarung über verbilligten Strombezug für Mitarbeiter ist die Harmonisierung der bisher im B-Konzern bestehenden Regelungen über verbilligten Strombezug und Anpassung an die infolge der Liberalisierung des Strommarkts veränderten Tarifstrukturen und Marktbedingungen ...

§ 2 Anspruchsberechtiger Personenkreis

Anspruch auf verbilligten Strombezug für Mitarbeiter nach den Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung haben:

...

8. Ehemalige Mitarbeiter, die Alters- bzw. Invaliditätsversorgung vom Arbeitgeber erhalten. Kein Anspruch besteht für ehemalige Mitarbeiter, die betriebliche Versorgung aufgrund einer unverfallbaren Anwartschaft erhalten, es sei denn, die Versorgungsempfänger sind aufgrund einer betrieblichen Regelung aus gesundheitlichen Gründen nach mehr als 25jähriger Dienstzeit vorzeitig ausgeschieden. ...

§ 6 Verbilligter Strombezug

Für Anspruchsberechtigte entfällt der jeweils für Tarifkunden allgemein gültige monatliche Grundpreis der B Vertriebsgesellschaft mbH. Die ermäßigten Arbeitspreise gelten in Bayern und Thüringen grundsätzlich bis insgesamt 40.000 kWh/a. ...

§ 10 Inkrafttreten

1. Diese Betriebsvereinbarung tritt am 01.06.2000 in Kraft. Sie ersetzt alle in den Konzernunternehmen bisher gültigen Betriebsvereinbarungen bzw. betrieblichen Richtlinien und Bekanntmachungen zum verbilligten Strombezug.

...

4. Die Gewährung von verbilligtem Strombezug für Mitarbeiter ist eine freiwillige, widerrufliche Leistung. ..."

Nach der Verschmelzung mit der P AG firmierte die B AG zum 14. Juli 2000 in die E AG um. Sie schloss mit dem Gesamtbetriebsrat am 21. Dezember 2000 die Betriebsvereinbarung zur Aufhebung bestehender Betriebsvereinbarungen (BV Aufhebung Aktive). Deren § 1 regelte den "Wegfall bisheriger betrieblicher Leistungen" wie folgt:

"E und der Betriebsrat vereinbaren einvernehmlich, dass die folgenden Betriebsvereinbarungen ab dem 01.01.2001 für alle Arbeitnehmer/innen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bei einer der im Rubrum genannten Gesellschaften stehen, entfallen. ...

Ehemaliger B-Bereich

...

- BV 160 Gewährung von Beihilfen; ebenfalls Entfall der zugrunde liegenden Konzernrahmenbetriebsvereinbarung (Tarif- und AT-Mitarbeiter) ...

Eine Nachwirkung der aufgehobenen Betriebsvereinbarungen ist ausgeschlossen."

Nach § 2 BV Aufhebung Aktive erhielten die Arbeitnehmer "mit einem B-AT-Arbeitsvertrag", die am 31. Dezember 2000 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen, für den Wegfall aller in § 1 BV Aufhebung Aktive genannten Leistungen eine Ausgleichszahlung.

Am 10. Oktober 2002 schloss die E AG mit dem Gesamtbetriebsrat die "Betriebsvereinbarung zur Neuregelung bzw. Aufhebung von betrieblichen Regelungen für Versorgungsempfänger aus dem Bereich des ehemaligen B-Konzerns (Einmalzahlung anlässlich des Weihnachtsfestes, Beihilfen in Krankheitsfällen, Sterbegeld/Beihilfen im Todesfall)" (BV Aufhebung Versorgungsempfänger). In ihr hieß es auszugsweise:

"...

§ 2 Beendigung von Regelungen

E und der Betriebsrat vereinbaren einvernehmlich für den unter § 1 genannten Personenkreis die Beendigung der nachstehend genannten betrieblichen Regelungen und freiwilligen Leistungen wie folgt:

...

2. Beihilfe in Krankheitsfällen

a) Beendigung

Die jeweils geltenden betrieblichen Regelungen zur Gewährung von Beihilfen in Krankheitsfällen werden ab 01.01.2003 für Versorgungsempfänger durch diese Betriebsvereinbarung beendet. Eine Nachwirkung der beendeten betrieblichen Regelungen ist ausgeschlossen.

b) Übergangsregelung

Beihilfe wird nur noch für die Leistungen gewährt, die im Jahr 2002 erbracht wurden. Ausgenommen sind Leistungen, die bereits im Kalenderjahr 2002 von der Krankenkasse genehmigt wurden und bei denen die Behandlung bis zum 31.03. 2003 abgeschlossen ist. ...

§ 3 Ausgleichszahlung

Für den Wegfall der unter § 2 genannten Leistungen werden folgende einmalige Ausgleichszahlungen gewährt:

...

2. Beihilfe in Krankheitsfällen

Versorgungsempfänger ... erhalten eine einmalige Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

Betriebsrentner 450,-- brutto, ..."

Mit der Betriebsvereinbarung Nr. 17 "über die Gewährung eines verbilligten Bezuges von Strom (Stromdeputat)" (BV Nr. 17 Stromdeputat) vom 11. Dezember 2002 harmonisierte die E AG die hierfür bestehenden Regelungen wie folgt:

"§ 1 Anspruchsberechtigung

Anspruch auf verbilligten Haushaltsstrombezug für Mitarbeiter nach den Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung haben:

...

6. Keinen Anspruch auf Stromdeputat nach dieser Betriebsvereinbarung haben Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der Protokollnotizen zu dieser Betriebsvereinbarung fallen."

Die Protokollnotiz Nr. 1 sicherte die Ansprüche der Betriebsrentner, die auf Grund einer "Altregelung" Anspruch auf verbilligten Hausstrombezug (ohne elektrische Raumheizung) nach der ersetzten KBV Strombezug 2000 hatten. Diese Protokollnotiz schrieb vor:

"§ 1 Anspruchsberechtigung

...

3. ehemalige Mitarbeiter, die Alters- oder Invaliditätsversorgung vom Arbeitgeber erhalten. ...

§ 4 Stromdeputatgewährung

1. Die ermäßigten Arbeitspreise gelten grundsätzlich bis zu einem maximalen Jahresverbrauch von 40.000 kWh innerhalb Bayerns und Thüringens. ..."

Die Protokollnotiz Nr. 2 sicherte die Ansprüche der Betriebsrentner, die auf Grund einer "Altregelung" Anspruch auf verbilligten Haushalts- und Heizungsstrom nach der ersetzen KBV Strombezug 2000 hatten. Diese Protokollnotiz enthielt folgende Bestimmungen:

"§ 1 Anspruchsberechtigung

...

5. Ehemalige Mitarbeiter, die Alters- oder Invaliditätsversorgung vom Arbeitgeber erhalten. ...

§ 3 Anspruchsumfang

1. Das Deputat wird gewährt auf den Energieverbrauch im eigenen inländischen Haushalt des Berechtigten.

...

6. Der Anspruch auf verbilligten Strombezug für Haushalt und für elektrische Raumheizungen, Brauchwassererwärmung und Wärmepumpen für die Berechtigten gemäß § 1 dieser Protokollnotiz endet spätestens am 31.12.2012.

...

§ 5 Sonderregelung

1. Berechtigte, die durch E Bayern gemäß den Bestimmungen dieser Protokollnotiz nicht versorgt werden können (z.B. verweigerte bzw. verzögerte Bearbeitung der Durchleitung des örtlichen Netzbetreibers), erhalten unter sonst gleichen Voraussetzungen das Stromdeputat als Rentenbaustein gewährt."

Die E AG teilte dem Kläger im Schreiben vom 22. November 2002 mit, dass er weiterhin nach den gültigen Stromdeputatsregelungen verbilligten Strom beziehen könne. Beim Haushaltsstrom seien die Vergünstigungen auf maximal 40.000 kWh begrenzt. Für die Vergünstigung beim Heizungsstrom gelte ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2012. Die Gewährung von Beihilfen in Krankheitsfällen ende ab 1. Januar 2003 auch für Versorgungsempfänger. Der Kläger erhalte für den Wegfall der Beihilfe in Krankheitsfällen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 450,00 Euro brutto.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm Beihilfe in Krankheitsfällen nach der KBV Beihilfen iVm. BV Nr. 160 Beihilfen und verbilligten Strombezug nach der KBV Strombezug 2000. Die späteren Eingriffe in diese Rechte seien nicht wirksam.

Der Kläger hat beantragt

1. festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung (BV) 160 Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen sowie die Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen vom Juli 1999 zu seinen Gunsten fortbesteht und nicht durch die Betriebsvereinbarung der E AG ua. und dem Gesamtbetriebsrat der E AG vom 21. Dezember 2000 in Ansehung seiner selbst abgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass die Konzernbetriebsvereinbarung über den verbilligten Strombezug für Mitarbeiter der B AG vom Juni 2000 zu seinen Gunsten fortbesteht und nicht durch die Betriebsvereinbarung der E AG ua. und dem Gesamtbetriebsrat der E AG vom 11. Dezember 2002 (Stromdeputat) abgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, bei den Beihilfen in Krankheitsfällen und dem verbilligten Strombezug handele es sich um freiwillige Leistungen. Jedenfalls hätten die maßgeblichen Regelungen auf Grund des Jeweiligkeitsvorbehalts abgelöst werden können. Von dieser Möglichkeit sei wirksam Gebrauch gemacht worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Ihm stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Beihilfeleistungen in Krankheitsfällen und verbilligten Strombezug nicht zu. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

A. Die Feststellungsanträge sind zulässig.

I. Die Anträge sind auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Sie erfüllen die für Feststellungsklagen geltenden prozessualen Anforderungen.

1. Es ist unschädlich, dass die Klageanträge etwas missverständlich formuliert sind. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ergibt sich hinreichend deutlich, dass er nicht eine abstrakte Vorfrage, sondern das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach klären lassen will. So haben die Vorinstanzen diese Anträge auch verstanden.

2. Die Klageforderungen betreffen Rechtsverhältnisse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO . Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Der Kläger hat ein Bedürfnis, alsbald Klarheit darüber zu erlangen, ob ihm die verlangten Leistungen zustehen oder Vorsorgemaßnahmen etwa durch Änderung seines Spar- und Konsumverhaltens angebracht sind.

II. Den Feststellungsanträgen steht nicht der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage entgegen. Er gilt nicht für Klagen auf künftige Leistungen nach §§ 257 bis 259 ZPO . Auch eine Aufteilung in einen Leistungsantrag für die bereits fälligen und einen Feststellungsantrag für die noch nicht fälligen Ansprüche ist nicht erforderlich (vgl. ua. BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 39/99 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 3, zu A der Gründe; 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 65 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 5, zu A I und II der Gründe).

B. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die verlangten Leistungen zu gewähren.

I. Der Kläger als Versorgungsempfänger kann nicht über den 31. Dezember 2002 hinaus Beihilfe in Krankheitsfällen nach der KBV Beihilfen und der BV Nr. 160 Beihilfen verlangen. Diese Regelungen sind durch die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene BV Aufhebung Versorgungsempfänger aufgehoben worden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. § 8 Satz 3 des Aufhebungsvertrages umfasst die durch den Betriebsübergang auf die B N GmbH ausgelöste Besitzstandswahrung und enthält eine dynamische Verweisung auf die jeweils für die Versorgungsempfänger der Betriebsveräußerin geltenden Regelungen. Betriebsveräußerin war die B AG. Ihre Rechtsnachfolgerin ist nach der Verschmelzung mit der P AG und nach der Umfirmierung die E AG. Seither kommt es auf die bei der E AG geltenden Regelungen an.

Folgerichtig hat der Kläger seinen Anspruch auf die KBV Beihilfen und die BV Nr. 160 Beihilfen gestützt. Diese Vereinbarungen wurden nicht von der Beklagten oder der B N GmbH, sondern von der B AG geschlossen. Der Kläger hat jedoch nicht berücksichtigt, dass es nach § 8 Satz 3 des Aufhebungsvertrages auch auf die spätere Rechtsentwicklung bei der B AG und ihrer Rechtsnachfolgerin ankommt. Entscheidend ist, ob bei diesen Gesellschaften die bisherigen Beihilferegelungen wirksam aufgehoben wurden.

2. Die Aufhebung der bisherigen Beihilferegelungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wirkt auch zu Lasten des Klägers.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebspartner durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten sind (vgl. ua. 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1, zu I 2 der Gründe). Ob an dieser im Schrifttum zunehmend kritisierten Auffassung festzuhalten ist, kann hier ebenso wie beispielsweise im Urteil des Senats vom 28. Juli 1998 (- 3 AZR 100/98 - BAGE 89, 262, zu B I 2 der Gründe) offenbleiben.

Selbst wenn die Betriebspartner keine Regelungskompetenz für ausgeschiedene Betriebsrentner mehr haben, sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rechtsgrundlage ändert und die Betriebsrentner einen der kollektivvertraglichen Zusage entsprechenden schuldrechtlichen Anspruch erwerben, ist damit noch nicht zwingend über das weitere Schicksal dieses Anspruchs entschieden. Wie der Erste Senat im Urteil vom 13. Mai 1997 (- 1 AZR 75/97 - aaO., zu I 4 der Gründe) ausgeführt hat, kommt es auf den Inhalt des "umgewandelten Individualanspruchs" an. Der Anspruch auf Beihilfen in Krankheitsfällen gehört nicht zur betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger kann nicht verlangen, bei den Beihilfen besser gestellt zu werden als die aktiven Arbeitnehmer. Die Neuregelung hält der gebotenen Inhaltskontrolle stand.

b) Die für das Betriebsrentenrecht entwickelten Anforderungen an die Änderungen von Versorgungsregelungen gelten im vorliegenden Fall nicht. Die vom Kläger geforderte Beihilfe in Krankheitsfällen zählt nicht zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG . Es handelt sich um keine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung.

Anknüpfend an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht setzt die betriebliche Altersversorgung die Übernahme bestimmter biometrischer Risiken voraus. Die Altersversorgung deckt das "Langlebigkeitsrisiko", die Hinterbliebenenversorgung ein Todesfallrisiko, die Invaliditätsversorgung einen Teil der Invaliditätsrisiken. Die Übernahme anderer Risiken wie etwa der Arbeitslosigkeit zählt nicht zur betrieblichen Altersversorgung. Auch das Krankheitsrisiko ist von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts zu unterscheiden. Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich um einen eigenständigen Versicherungszweig.

c) Der Beihilfeanspruch der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Betriebsrentner war "nach seiner schuldrechtlichen Umwandlung mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet" (BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1, zu I 4 a der Gründe). Die abgelösten Regelungen sahen nicht nur für die Betriebsrentner, sondern auch für die aktiven Arbeitnehmer Beihilfeleistungen in Krankheitsfällen vor. Erkennbar waren die diesen und die den Betriebsrentnern zustehenden Beihilfen miteinander verknüpft. Nach § 3 Nr. 4 KBV Beihilfen wurde den Betriebsrentnern eine Beihilfe "in Höhe von 80 % der Beihilfe gewährt, die für einen entsprechenden aktiven Mitarbeiter zur Auszahlung gekommen wäre". Die begünstigten Betriebsrentner konnten nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht damit rechnen, besser gestellt zu werden als die im Unternehmen tätige Belegschaft. Daraus ergibt sich eine sog. Jeweiligkeitsklausel. Sie musste hier nicht ausdrücklich erklärt werden (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - aaO.).

d) Eine neue Betriebsvereinbarung löst eine ältere auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (ständige Rechtsprechung, vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - BAGE 103, 187 , zu I 2 a der Gründe mwN). Das Ablösungsprinzip ermöglicht jedoch nicht jeden Eingriff. Höherrangiges Recht darf nicht verletzt werden. Bei Eingriffen in Besitzstände sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 28. Juni 2005 - 1 AZR 213/04 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 25 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 12, zu II 4 c cc (1) der Gründe mwN). Nach diesen Maßstäben begegnet die BV Aufhebung Versorgungsempfänger keinen rechtlichen Bedenken. Deshalb kann dahinstehen, ob die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit die Wirkungen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung oder der zwischen den Betriebspartnern vereinbarten Aufhebung einer Betriebsvereinbarung außerhalb der betrieblichen Altersversorgung begrenzen können. Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats verliert eine nachwirkungslos endende Betriebsvereinbarung grundsätzlich jegliche Geltung und damit die Fähigkeit, weiterhin Grundlage für in ihr geregelte Ansprüche zu sein, soweit diese bei Ablauf nicht schon entstanden waren. Ein Vertrauen der bislang Begünstigten auf den Fortbestand der Betriebsvereinbarung sei außerhalb der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig nicht schützenswert (BAG 19. September 2006 - 1 ABR 58/05 - Rn. 21). Ebenso kann offenbleiben, ob eine sog. unechte Rückwirkung vorliegt. Sie ist zulässig, wenn die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. Diese Anforderungen sind erfüllt.

aa) Die KBV Beihilfen und die BV Nr. 160 Beihilfen sorgten dafür, dass bei den Begünstigten kein Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der vorgesehenen Leistungen entstand.

Sowohl § 2 KBV Beihilfen als auch § 3 BV Nr. 160 Beihilfen enthielten einen ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt. In diesen Bestimmungen wird hervorgehoben, dass es sich bei den Beihilfen um "freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen" handelt, "auf die kein Rechtsanspruch besteht". Soweit ein schutzwürdiges Vertrauen in Betracht kam, wurde ihm durch eine Übergangsregelung ausreichend Rechnung getragen. Nach § 2 Nr. 2 BV Aufhebung Versorgungsempfänger wurde noch Beihilfe für die Behandlungen gewährt, die entweder im Jahre 2002 durchgeführt wurden oder bereits im Kalenderjahr 2002 von der Krankenkasse genehmigt wurden und bis zum 31. März 2003 abgeschlossen waren.

bb) Die Beendigung der Beihilfeleistungen ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Betriebsrentner nicht unverhältnismäßig.

(1) Die BV Aufhebung Versorgungsempfänger beruht auf dem in der Präambel angegebenen Vereinheitlichungsinteresse. Es liefert einen ausreichenden sachlichen Eingriffsgrund. Die strengen Anforderungen, die an Eingriffe in laufende Betriebsrenten zu stellen sind (vgl. BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - BAGE 112, 155 , zu I 2 a der Gründe), gelten nicht für Unterstützungsleistungen außerhalb der betrieblichen Altersversorgung.

(2) Die Beihilfeleistungen hatten einen nicht unbedeutenden wirtschaftlichen Wert für den Beihilfeempfänger und konnten auch dessen Entscheidung beeinflussen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er eine private Krankenzusatzversicherung abschloss. Für die Betriebsrentner ist es schwieriger als für die aktiven Mitarbeiter, Lücken im Krankenversicherungsschutz zu schließen. Der Beihilfeempfänger konnte sich jedoch nicht auf die Weitergewährung der bisherigen Leistungen verlassen. Dem damit verbundenen Risiko konnte er mit einem rechtzeitigen Abschluss einer privaten Krankenzusatzversicherung begegnen. Eine derartige Versicherung war auch unter der Geltung der früheren Beihilferegelungen sinnvoll. Denn Erstattungen aus einer privaten Krankenzusatzversicherung verringerten die Beihilfeleistungen nicht, sondern blieben unberücksichtigt (§ 4 KBV Beihilfen).

(3) Der Arbeitgeberin ist nicht vorzuwerfen, die Regelung betreffe die Betriebsrentner stärker als die aktiven Arbeitnehmer. Der Eingriff erfolgte bei den Betriebsrentnern schonender. Während bei den Aktiven die Beihilfeleistungen am 1. Januar 2001 endeten (§ 1 BV Aufhebung Aktive), geschah dies bei den Versorgungsempfängern erst zum 1. Januar 2003. Sowohl die aktiven Mitarbeiter als auch die Versorgungsempfänger erhielten wegen des Eingriffs eine Ausgleichszahlung.

II. Dem Kläger steht nicht über den 31. März 2003 hinaus verbilligter Strombezug nach den Regelungen der KBV Strombezug 2000 zu. Diese Betriebsvereinbarung wurde durch die BV Nr. 17 Stromdeputat abgelöst. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob der Kläger auf die vor Inkrafttreten der KBV Strombezug 2000 geltenden Vorschriften zurückgreifen kann.

1. Beim verbilligten Strombezug handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Sie wird durch ein biometrisches Risiko, hier das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand ausgelöst. Der Leistungsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist nicht eng, sondern weit auszulegen. Er beschränkt sich nicht auf Geldleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate werden erfasst (vgl. ua. BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39, zu I 2 der Gründe; Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 4. Aufl. § 1 Rn. 9). Dabei spielt es keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (vgl. Höfer BetrAVG Stand Juni 2006 ART Rn. 45). Eingriffe in die bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Versorgungsregelungen sind nur unter den vom Senat für das Betriebsrentenrecht entwickelten Grundsätzen zulässig.

2. Der Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreit nur Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung geltend, die erst nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und nach seinem Eintritt in den Ruhestand geschlossen wurde. Die früheren Regelungen hatten einen anderen Inhalt. Durch die Neuregelung in der KBV Strombezug 2000 erwarb der Kläger keinen schützenswerten Besitzstand. Diese Regelung konnte eingeschränkt und aufgehoben werden. Abgesehen davon enthielt die Protokollnotiz Nr. 2 zur BV Nr. 17 Stromdeputat eine großzügige Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2012.

3. Ob der Konzernbetriebsrat für die betriebliche Altersversorgung der ausgeschiedenen Arbeitnehmer zuständig war, spielt keine Rolle. Wenn dies zu verneinen ist, fehlt die Anspruchsgrundlage für die Klageforderung. Wenn dies zu bejahen ist, konnte die KBV Strombezug 2000 durch eine spätere Betriebsvereinbarung abgelöst werden.

4. Im vorliegenden Rechtsstreit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger aus den bis zum Inkrafttreten der KBV Strombezug 2000 geltenden Regelungen noch Rechte herleiten kann. Derartige Ansprüche sind nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.

Hinweise:

Hinweise des Senats:

teilweise Parallelsachen 12. Dezember 2006 - 3 AZR 475/05 -, - 3 AZR 476/05 - (vorliegend), - 3 AZR 57/06 -

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung

zu 2: vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1, zu I 4 a der Gründe

zu 5: vgl. BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39, zu I 2 der Gründe

Vorinstanz: LAG München, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 875/04
Vorinstanz: ArbG München, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 12486/03
Fundstellen
AP Nr. 45 zu § 1 BetrAVG
ArbRB 2007, 265
AuR 2007, 325
BAGE 120, 330
DB 2007, 2043
NZA-RR 2007, 653