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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 11.02.2005

11 S 1170/04

Normen:
VwGO § 80 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 5
AuslG § 42 Abs. 2 Satz 2
AuslG § 43 Abs. 1 Nr. 4
AuslG § 72 Abs. 1
AuslG § 72 Abs. 2 Satz 1
AufenthG § 58 Abs. 2 Satz 2
AufenthG § 52 Abs. 1 Nr. 4
AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 84 Abs. 2 Satz 1

Fundstellen:
ZAR 2005, 129

Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das [...]
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