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SchlHOLG - Entscheidung vom 18.02.2005

6 W 7/05

Normen:
ZPO § 890 Abs. 1
ZPO § 891
UWG § 13 Abs. 4

Fundstellen:
MMR 2005, 854
OLGReport-Schleswig 2005, 473

Die Gläubigerin hat eine rechtskräftige einstweilige Verfügung erwirkt, mit der es der Schuldnerin u. a. verboten wurde, einen Vergleich zwischen ihren Telefontarifen und denen der der Schuldnerin vorzunehmen oder [...]
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