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OLG Saarbrücken - Entscheidung vom 27.05.2005

4 W 155/05

Normen:
ZPO § 91a Abs. 1
ZPO § 93
ZPO § 114

Fundstellen:
InVo 2006, 32

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 91 a II 1, 567 ff. ZPO ) und begründet. Nachdem die Vollstreckungsabwehrklage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, waren deren Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 91 a [...]
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