Das nach § 66 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsmittel dringt in der Sache nicht durch. Der streitige Kostenansatz findet seine Grundlage in § 49 S. 1 GKG a.F. (anzuwenden gemäß der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 GKG ). [...]
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