I. Der erstinstanzliche Streitwert war gemäß § 25 Abs.2 S.2 GKG a.F. in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Detmold vom 18.06.2004 ab dem 06.04.2000 auf 677.147,41 EUR (395.289,21 EUR + 276.858,20 EUR+ 5.000,00 [...]
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