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OLG Hamm - Entscheidung vom 07.06.2005

19 U 100/04

Normen:
GKG § 19 Abs. 3 (a.F.),
BGB § 387

Fundstellen:
BauR 2005, 1803
JurBüro 2005, 541
MDR 2005, 1223
NZBau 2005, 642
OLGReport-Hamm 2005, 560

I. Der erstinstanzliche Streitwert war gemäß § 25 Abs.2 S.2 GKG a.F. in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Detmold vom 18.06.2004 ab dem 06.04.2000 auf 677.147,41 EUR (395.289,21 EUR + 276.858,20 EUR+ 5.000,00 [...]
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