Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht zulässig ist. Der Kläger hat versäumt, die Berufung ordnungsgemäß in der nach § 520 Abs. 2 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen und gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 [...]
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