Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG , 567 Abs. 1 , 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat aus den in wesentlichen zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses der Rechtspflegerin vom 6. Mai 2005 in der Sache [...]
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