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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 09.03.2005

10 WF 17/05

Normen:
ZPO § 93a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 93a Abs. 1 Satz 2
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 8
ZPO § 628
BGB § 1379

Fundstellen:
FamRZ 2006, 52
JurBüro 2006, 39

Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Nachdem beide Parteien übereinstimmend die gemäß § 628 ZPO abgetrennte Folgesache über den Zugewinnausgleich für erledigt erklärt haben, hat [...]
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