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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 10.05.2005

11 Ta 50/05

Normen:
ZPO § 887 Abs. 1 § 888 Abs. 1
BGB § 779

Fundstellen:
MDR 2006, 55

I. Der Kläger war aufgrund eines vom 17.11.2003 bis zum 17.11.2004 befristeten Arbeitsvertrages bei dem Beklagten bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von 8,50 EUR tätig. Während der [...]
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