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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 29.04.2005

8 Sa 227/05

Normen:
ZPO 935, 940
BGB § 611

Die Klägerin begehrt im Wege einer einstweiligen Verfügung ihre tatsächliche Beschäftigung als Auszubildende für den Beruf einer Hebamme. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. [...]
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