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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 11.08.2005

6 Ta 189/05

Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Wert des Streitgegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit in Höhe von 3.120,00 EUR festgesetzt, was vier Bruttomonatsgehältern entspricht, nachdem das Verfahren [...]
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