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FG München - Entscheidung vom 23.02.2005

3 K 3479/03

Normen:
UStR 1992 Abschn. 202 Abs. 4 S. 2
EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3 Buchst. b
UStG (1991) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 § 19

Fundstellen:
EFG 2005, 1394

I. Streitig ist, ob der Klägerin im Streitjahr 2002 der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb dreier Kraftfahrzeuge zusteht. Die Klägerin - die xxxxxxx GbR i.L. - wurde nach deren Angaben am 1. Oktober 1988 gegründet. Der [...]
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