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FG Köln - Entscheidung vom 16.11.2005

13 K 3009/04

Normen:
EStG § 6a Abs. 3
HGB § 238 Abs. 1 § 242 Abs. 1 § 246 Abs. 1 § 266 § 253 Abs. 1 Satz 2
KStG § 8 Abs. 1

Fundstellen:
EFG 2006, 590

Die im Jahre 0000 gegründete Klägerin ermittelt ihren Gewinn für ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Bilanzstichtag ist der 30.09. des Kalenderjahres. Für die Streitjahre wurde die Klägerin unter dem Vorbehalt der [...]
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