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FG Düsseldorf - Entscheidung vom 26.08.2005

11 Ko 1910/05 GK

Normen:
GKG § 66
ZPO § 568
FGO § 6 Abs. 1 § 79a
JBeitrO § 5 Abs. 2 § 8
JVKostGNW § 2
AO § 254 Abs. 1 Satz 1

Fundstellen:
EFG 2005, 1894

I. Streitig ist, ob eine Gerichtskostenforderung in Höhe von 44,25 EUR zzgl. 21,10 EUR Vollstreckungskosten gegenüber der Erinnerungsführerin besteht. Auf Grund des beim Finanzgericht Düsseldorf geführten [...]
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