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FG Berlin - Entscheidung vom 03.05.2005

2 K 2194/02

Normen:
InvZulG § 2 Satz 1
BGB § 93
BGB § 94 Abs. 2

Fundstellen:
DStRE 2006, 418
EFG 2005, 1464

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Festsetzung der Investitionszulage 1998 um die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 95 083,98 DM (= 48 615,67 EUR) für Datenkabel und Zubehör zur Vernetzung einer im Jahr [...]
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