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EuGH - Entscheidung vom 12.05.2005

Rs C-112/03

Normen:
EuGVÜ (Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitrittdes Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderte Fassung - S. 77), das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Hellenischen Republik (ABl. L 388, S. 1), dasÜbereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des KönigreichsSchweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung Art. 12 Nr. 3

Fundstellen:
EuZW 2005, 444
IPRax 2005, 531
NJW 2005, 2135
VersR 2005, 1261
VersR 2006, 1283

[01] Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 12 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in [...]
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