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BayObLG - Entscheidung vom 01.03.2005

2Z BR 231/04

Normen:
GBO § 22
BGB § 2042 § 2100 § 2113

Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 421
DNotZ 2005, 790
FamRZ 2005, 1862
NJW-RR 2005, 956
NotBZ 2005, 216
Rpfleger 2005, 421

I. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Er hat dieses als testamentarischer Vorerbe erworben. Nacherben sind die Beteiligten zu 2 und 3. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge [...]
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