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BVerwG - Entscheidung vom 05.10.2005

4 BN 39.05

Normen:
BauGB § 1 Abs. 7

Fundstellen:
BauR 2006, 480
BRS 69 Nr. 14
ZfBR 2006, 177

BVerwG, Beschluss vom 05.10.2005 - Aktenzeichen 4 BN 39.05

DRsp Nr. 2005/18405

Grundstücksbezogenheit und typisierende Betrachtungsweise als Maßstab der Zumutbarkeit bei Immissionen

1 a) Das Bebauungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung; wegen der wandelbaren Zusammensetzung der Gruppe der von einer städtebaulichen Maßnahme Betroffenen ist keine personen-, sondern eine grundstücksbezogene Betrachtungsweise geboten. b) Diese verlangt zwar zu beachten, dass der Grad der Schutzwürdigkeit des betroffenen Grundstücks von der Art seiner zulässigen Nutzung abhängt - so müssen Wochenend- und Ferienhäuser in einem hierfür nach § 10 Abs. 1 BauNVO ausgewiesenen Sondergebiet weniger Störungen hinnehmen als beispielsweise Wohngebäude in einem Mischgebiet -, schließt aber die Berücksichtigung besonderer Umstände in der Person des jeweiligen Eigentümers oder Nutzers aus. 2. Welche Lärm- oder sonstigen Einwirkungen subjektiv als Störung empfunden werden, ist nicht ausschlaggebend. Besondere Empfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen oder andere persönliche Eigenheiten haben außer Betracht zu bleiben. Was der Nachbarschaft an Beeinträchtigungen zugemutet werden kann, ist vielmehr anhand eines typisierenden und generalisierenden Maßstabes zu bestimmen, der an das Empfinden eines Durchschnittsmenschen anknüpfen darf

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst, noch ist die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

1. Der Senat entnimmt den Ausführungen der Beschwerde zu II. des Schriftsatzes vom 15. August 2005, die nach Art einer Klagebegründung verfasst sind, die als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob bei der Berücksichtigung der Belange planbetroffener Nachbarn im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt: § 1 Abs. 7 BauGB ) auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen oder die Umstände der individuell Betroffenen abzustellen ist. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres im Sinne der ersten Alternative beantworten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, dass das Bebauungsrecht die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung regelt und wegen der wandelbaren Zusammensetzung der Gruppe der von einer städtebaulichen Maßnahme Betroffenen keine personen-, sondern eine grundstücksbezogene Betrachtungsweise geboten ist. Diese verlangt zwar zu beachten, dass der Grad der Schutzwürdigkeit des betroffenen Grundstücks von der Art seiner zulässigen Nutzung abhängt - so müssen Wochenend- und Ferienhäuser in einem hierfür nach § 10 Abs. 1 BauNVO ausgewiesenen Sondergebiet weniger Störungen hinnehmen als beispielsweise Wohngebäude in einem Mischgebiet -, schließt aber die Berücksichtigung besonderer Umstände in der Person des jeweiligen Eigentümers oder Nutzers aus. Welche Lärm- oder sonstigen Einwirkungen subjektiv als Störung empfunden werden, ist nicht ausschlaggebend. Besondere Empfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen oder andere persönliche Eigenheiten haben außer Betracht zu bleiben. Was der Nachbarschaft an Beeinträchtigungen zugemutet werden kann, ist vielmehr anhand eines typisierenden und generalisierenden Maßstabes zu bestimmen, der an das Empfinden eines Durchschnittsmenschen anknüpfen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 20.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 99; Beschluss vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 B 151.87 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 121 -; Beschluss vom 14. Februar 1994 - BVerwG 4 B 152.93 - BRS 56 Nr. 165 -; Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 >324<; vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1983 - BVerwG 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62 >67< und vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 >386<). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass Anlass bestünde, im Rahmen eines Revisionsverfahrens über eine Korrektur der gefestigten Rechtsprechung nachzudenken.

2. Die Verfahrensrügen führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

a) Soweit die Beschwerde mit der Gehörsrüge geltend macht, die Vorinstanz habe den Antragstellern nur das Verkehrsgutachten vom 28. August 2003, das die Antragsgegnerin anlässlich der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 158 "Ahoi-Bad" eingeholt hat, zur Verfügung gestellt und nicht auch den Bebauungsplan Nr. 158 selbst und das dazu ergangene Normenkontrollurteil vom 17. Februar 2005, scheitert sie schon daran, dass sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht aufzeigt, die angeblich unzureichende Information der Antragsteller bereits in der Vorinstanz moniert zu haben. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ) ist nämlich die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - BVerwG 8 B 2.97 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 m.w.N.; stRspr). Darüber hinaus erfordert die Gehörsrüge regelmäßig die substanziierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 >n.F.< VwGO Nr. 26). Dem genügt die Beschwerde gleichfalls nicht. Es wäre ihre Sache gewesen, sich innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit dem Inhalt des Bebauungsplans und des Urteils zum Bebauungsplan Nr. 158 der Antragsgegnerin vertraut zu machen und dann im einzelnen darzulegen, was sie zu den darin enthaltenen Festsetzungen und Aussagen ausgeführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 - BVerwG 9 B 90.98 - Buchholz 310 § 133 >n.F.< VwGO Nr. 36). Mit der bloßen Spekulation, "namentlich die Urteilsgründe hätte den Klägern vielleicht die Möglichkeit geboten, im vorliegenden Verfahren ergänzend vorzutragen, eventuell auch auf Grund eigener Orts- und Problemkenntnis etwa angetroffene Fehleinschätzungen des Gerichts zu korrigieren und damit auf ein anderes Urteilsergebnis im vorliegenden Verfahren hinzuwirken", ist es nicht getan.

b) Soweit die Beschwerde beanstandet, das Normenkontrollgericht habe sich zu Unrecht mit dem Lärmschutzgutachten Dr. Hoppmann vom 20. Februar 2004 begnügt und durch den Verzicht auf ein weiteres Gutachten gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, ist ihr als Versäumnis entgegenzuhalten, nicht dargelegt zu haben, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die vermissten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Diese Darlegung ist erforderlich, weil die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1998 - BVerwG 6 B 67.98 - juris; stRspr).

Die Aufklärungsrügen, die auf die Straßenbreite des Kampweges und dessen - vom Normenkontrollgericht bejahten (UA S. 24) - Verkehrssicherheit bezogen sind, genügen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO , weil die Beschwerde nicht substanziiert aufzeigt, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen das Normenkontrollgericht hätte ergreifen müssen und welche tatsächlichen Feststellungen es voraussichtlich getroffen hätte (vgl. zu diesem Darlegungserfordernis BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O.).

c) Der Rüge, dem Normenkontrollgericht sei auf Seite 22 f. seines Urteils ein Verstoß gegen Denkgesetze unterlaufen, braucht der Senat nicht nachzugehen, weil eine Verletzung von Denkgesetzen in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266) und auch hier kein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist, sondern ein Fehler, der die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung betrifft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO , § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 , § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 58/03
Fundstellen
BauR 2006, 480
BRS 69 Nr. 14
ZfBR 2006, 177