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BVerwG - Entscheidung vom 30.06.2005

3 C 37.04

Normen:
VwRehaG § 2 Abs. 4 Satz 1, Satz 2
VermG § 7a Abs. 2 Satz 1, Satz 4

Fundstellen:
NJ 2005, 569

BVerwG, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 3 C 37.04

DRsp Nr. 2005/17322

Erstattungspflicht für Zinsen auf sukzessiv ausgezahlte DDR-Entschädigung

»Zinsen auf eine sukzessive ausgezahlte DDR-Entschädigung unterliegen der Erstattungspflicht aus § 2 Abs. 4 VwRehaG i.V.m. § 7 a Abs. 2 VermG.«

Normenkette:

VwRehaG § 2 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 ; VermG § 7a Abs. 2 Satz 1, Satz 4 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Einbeziehung von Zinsen auf eine sukzessive ausgezahlte DDR-Entschädigung in eine vom Beklagten festgesetzte Rückzahlungsverpflichtung.

Die Klägerin ist Erbin ihres im Jahre 1969 verstorbenen Vaters, der ursprünglicher Eigentümer des landwirtschaftlichen Unternehmens in V., H. Nr. 9, war. Im Jahre 1961 wurde er zwangsumgesiedelt und der Hof wurde nach § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR in Volkseigentum überführt. Als Entschädigung wurde ein Betrag in Höhe von 130 860,90 Mark der DDR festgesetzt. Die Entschädigung wurde sukzessive bis 1991 ausbezahlt; der jeweils noch nicht ausgezahlte Entschädigungsbetrag wurde staatlicherseits verzinst. Die Zinserträge wurden ebenfalls sukzessive ausbezahlt.

Durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung vom 14. September 1995 wurde festgestellt, dass die angeordnete und durchgeführte Zwangsaussiedlung sowie die damit im Zusammenhang stehende Entziehung der im ehemaligen Grundbuch von V. Blatt 9 eingetragenen Vermögenswerte rechtsstaatswidrig war. Auf der Grundlage dieser Entscheidung wurde ein Großteil der Grundstücke, aus denen die bäuerliche Wirtschaft ursprünglich bestand, mit Bescheid vom 17. Mai 1996 als Reste des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 6 a VermG an die Klägerin zurückübertragen. Unter Ziffer 7 des Tenors des Bescheides wurde festgestellt, dass die Klägerin gemäß § 2 Abs. 4 VwRehaG einen Betrag in Höhe von 65 430,45 DM für die tatsächlich zugeflossene Ausgleichsleistung in Höhe von 130 860,90 Mark der DDR an den Entschädigungsfonds zu zahlen habe.

Auf den Widerspruch der Klägerin wurde der zu erstattende Ausgleichsbetrag mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2001 auf 61 181,26 DM festgesetzt. Die Änderung des von der Klägerin zu zahlenden Erstattungsbetrages wurde damit begründet, dass sich zwar mehrere Faktoren mindernd auf dessen Höhe ausgewirkt hätten; auf der anderen Seite müssten jedoch auch die an den insoweit Berechtigten bzw. dessen Rechtsnachfolger ausgezahlten Zinsen in Höhe von 45 703,15 Mark der DDR in die Berechnung mit einbezogen werden. Das ergebe sich aus einer Auslegung des § 2 Abs. 4 VwRehaG . Nach dieser Vorschrift seien bei den Folgeansprüchen aufgrund desselben Sachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich zugeflossen seien. Tatsächlich zugeflossen seien auch die auf die Entschädigung gezahlten Zinsen. Entsprechend handele es sich bei Zinsen auf eine Schuldbuchforderung um Ausgleichsleistungen, die "auf Grund desselben Sachverhalts" - nämlich der Zwangsumsiedlung - erbracht worden seien.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Einbeziehung von Zinsen in die vom Beklagten festgesetzte Rückzahlungsverpflichtung. Die Zinsen seien Ausgleich für den zeitweisen Verlust der freien Verfügung über die gesamte Entschädigungssumme und nicht Ausgleich für die Zwangsumsiedlung. Sie seien somit nicht "auf Grund desselben Sachverhalts" im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG erbracht.

Mit Urteil vom 29. April 2004 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2001 antragsgemäß insoweit aufgehoben, als dort ein zu erstattender Ausgleichsbetrag von mehr als 38 315,85 DM (entspricht 19 590,58 EUR) festgesetzt wurde. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei insoweit aufzuheben, als er in die Berechnung des von der Klägerin zu erstattenden Ausgleichsbetrages auch die auf die Entschädigung gezahlten Zinsen mit einbeziehe, da hierfür eine Rechtsgrundlage fehle. Zwar stütze sich der Bescheid bezüglich der Festsetzung der Erstattungsleistung auf § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwRehaG . Bei einer Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG ergebe sich jedoch, dass Zinsen auf eine von der DDR ausgezahlte Entschädigung nicht auf der Grundlage dieser Vorschrift zurückgefordert werden könnten. Gegen die Einbeziehung der Zinsen in den Erstattungsbetrag spreche zunächst, dass sie bei wörtlicher Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG nicht "auf Grund desselben Sachverhalts" erbracht wurden. Die Zinsen hätten mit dem Ausgleich des primär entzogenen Vermögenswertes zunächst nichts zu tun, sondern den ganz anderen Zweck, die nach DDR-Recht sukzessive auszuzahlende, d.h. zunächst in wesentlichen Teilen vorenthaltene Entschädigung zu behandeln wie ein Sparguthaben.

Weiterhin ergebe sich aus einem Vergleich von § 2 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG mit § 6 Abs. 1 Entschädigungsgesetz ( EntschG ) ein Anhalt dafür, dass die auf die Entschädigung gezahlten Zinsen von der Regelung im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht erfasst würden. In § 6 Abs. 1 EntschG habe der Gesetzgeber die Frage der Erstattung von Zinsen, die zusätzlich zu der ursprünglichen Entschädigungssumme gewährt wurden, positiv-rechtlich geregelt. Eine diesbezügliche ausdrückliche Regelung fehle dagegen in § 2 Abs. 4 VwRehaG . Eine Erstattungspflicht hinsichtlich der sukzessive ausgezahlten Zinsen könne zudem weder mit einer Analogie zu § 6 Abs. 1 EntschG noch mit einer Analogie zu § 349 Abs. 4 Satz 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) begründet werden.

Zur Begründung seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Revision wiederholt und vertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen.

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und stützt unter Vertiefung des bisherigen Vorbringens das angefochtene Urteil.

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und äußert Bedenken gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ). Das Verwaltungsgericht hat gegen § 2 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG i.V.m. § 7 a Abs. 2 VermG verstoßen, indem es zu Unrecht angenommen hat, Zinsen auf eine sukzessive ausgezahlte DDR-Entschädigung unterlägen nicht der Erstattungspflicht.

1. a) Grundlage der Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin ist § 2 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG i.V.m. § 7 a Abs. 2 VermG. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 VwRehaG sind bei den Folgeansprüchen aufgrund desselben Sachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu berücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen sind. Dies gilt nach Satz 2 insbesondere für die von der DDR gewährten Entschädigungen. Der nach diesen Vorschriften bestehenden Vorgabe, die aufgrund desselben Sachverhalts von der DDR gewährten Entschädigungen im Rahmen der Entscheidung über die nach Maßgabe des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes begründeten Folgeansprüche "zu berücksichtigen", ist hier durch eine Anwendung von § 7 a Abs. 2 VermG Rechnung zu tragen. Diese speziellere Vorschrift des Vermögensgesetzes ist aufgrund der Verweisungsnorm des § 7 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG anwendbar und regelt, unter welchen Voraussetzungen eine im Zusammenhang mit dem Vermögensverlust durch die DDR gewährte Entschädigung bei der Rückübertragung des Vermögenswertes herauszugeben ist. Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz enthält hingegen in § 2 - mit Ausnahme von Abs. 4 Sätze 3 bis 8 - lediglich allgemeine Regelungen, die gleichermaßen für alle nach diesem Gesetz begründeten Folgeansprüche gelten. Daneben verweist das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz hinsichtlich der Folgeansprüche auf die jeweiligen Fachgesetze, je nachdem, ob die rechtsstaatswidrige Maßnahme zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3 VwRehaG ), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7 VwRehaG ) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8 VwRehaG ) geführt hat. Wenn die Folge der rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidung - wie hier - die Entziehung eines Vermögenswertes nach § 2 Abs. 2 VermG gewesen ist, bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG , dass sich die Rückübertragung nach Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Vermögensgesetz richtet. Demnach findet bei der Entscheidung über Folgeansprüche im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG auch § 7 a Abs. 2 VermG Anwendung.

Offen bleiben kann hier, ob die in § 2 Abs. 4 Sätze 3 bis 8 VwRehaG speziell in Bezug auf Folgeansprüche nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG getroffenen Regelungen den Bestimmungen des Vermögensgesetzes vorgehen. Denn diese Regelungen enthalten jedenfalls für die im vorliegenden Verfahren im Streit stehende Frage, ob neben einer Entschädigung gewährte Zinszahlungen im Zusammenhang mit der Rückübertragung des Vermögenswertes zurückzuzahlen sind, keine Aussage und hindern daher nicht die Anwendbarkeit von § 7 a Abs. 2 VermG.

b) Die Anwendbarkeit von § 7 a Abs. 2 VermG ist auch nicht aufgrund der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Fassung von § 7 a Abs. 4 VermG ausgeschlossen, wonach u.a. § 7 a Abs. 2 VermG "auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 nicht anzuwenden" war. Durch Artikel 3 des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) ist § 7 a Abs. 4 VermG nämlich neu gefasst worden; nunmehr ist die Anwendbarkeit von § 7 a Abs. 2 VermG in Fällen der Unternehmensrückgabe bzw. der Rückgabe von Unternehmensresten nur noch dann gesperrt, wenn bereits nach § 8 der Unternehmensrückgabeverordnung oder § 6 Abs. 6 a Satz 1 Halbsatz 2 VermG Rückzahlungen festzusetzen sind. Eine Rückzahlungspflicht nach diesen Vorschriften, die vom Verfügungsberechtigten erbrachte Gegenleistungen betreffen, ist aber nicht gegeben, da es vorliegend um die Rückzahlung einer durch die DDR gewährten Entschädigung geht.

Die während des erstinstanzlichen Verfahrens in Kraft getretene Neufassung von § 7 a Abs. 4 VermG ist der Revisionsentscheidung zu Grunde zu legen. Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage handelt. Dies gilt auch für Entscheidungen des Revisionsgerichts (Urteil des Senats vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79 >81 f.<). Die Neuregelung im Entschädigungsrechtsänderungsgesetz ist ohne ausdrückliche Übergangsregelung erfolgt und beansprucht daher auch für noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren Geltung (vgl. Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 8 C 20.03 - ZOV 2005, 112 >113<).

2. Von der Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin sind auch die im Zusammenhang mit der Entschädigung für die Enteignung des landwirtschaftlichen Unternehmens gewährten Zinszahlungen erfasst.

a) Nach § 7 a Abs. 2 Satz 1 VermG hat der Berechtigte, dem aus Anlass des Vermögensverlustes eine Gegenleistung oder Entschädigung tatsächlich zugeflossen ist, diese im Falle der Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungsberechtigten herauszugeben. Nach Satz 4 steht dieser Anspruch dem Entschädigungsfonds zu, wenn die Gegenleistung oder Entschädigung aus dem Staatshaushalt der DDR erbracht wurde. Die Herausgabepflicht des § 7 a Abs. 2 Satz 1 VermG umfasst jede dem Berechtigten aus Anlass des Vermögensverlustes tatsächlich zugeflossene Gegenleistung oder Entschädigung. Bei der Begründung einer sukzessive auszuzahlenden und zu verzinsenden Schuldbuchforderung handelt es sich insgesamt um eine Entschädigung im Sinne dieser Vorschrift, die anteilig im Umfang der Rückübertragung der Vermögenswerte an den Entschädigungsfonds zurückzuzahlen ist. Der Begriff der Gegenleistung oder Entschädigung umfasst jeden vermögenswerten Vorteil, den der Berechtigte im Zusammenhang mit Vermögensverlust erlangt hat (vgl. Kuhlmey/Wittmer in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 7 a VermG Rn. 25). Diese Auffassung wird bestätigt durch die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 EntschG , die ausdrücklich bestimmt, dass im Falle der Entschädigung des Berechtigten im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG eine für den zu entschädigenden Vermögenswert erhaltene Gegenleistung oder Entschädigung einschließlich zugeflossener Zinsen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist. Mit dieser Regelung sollte der Berechtigte nicht schlechter gestellt werden als er im Falle der Rückübertragung des Vermögenswertes nach dem Vermögensgesetz stünde. In § 6 Abs. 1 Satz 1 EntschG wurde lediglich klargestellt, dass eine Gegenleistung oder Entschädigung einschließlich zugeflossener Zinsen anzurechnen ist (vgl. Meyer-Seitz in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus - VermG, § 7 a Rn. 51a; Wasmuth in: RVI, Bd. 2, 100 B VermG, § 7 a Rn. 69 f.). Hiervon ist auch der Gesetzgeber selbst ausgegangen. In der Begründung zu § 6 EntschG hat er festgehalten, die ausdrückliche Erwähnung von Zinsen sei klarstellend erfolgt, ohne damit einen Unterschied zur Herausgabe der Gegenleistung nach § 7 a VermG zu normieren (BRDrucks 244/93, S. 35).

b) Im Übrigen trifft auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die von der DDR auf die Schuldbuchforderungen gezahlten Zinsen keine Entschädigung für den Entzug des Grundvermögens, sondern für die zeitweilige Vorenthaltung der Entschädigung gewesen seien, nicht zu. Die Entschädigung des Rechtsvorgängers der Klägerin erfolgte durch die Begründung einer Schuldbuchforderung, die nach dem Recht der DDR sukzessive auszuzahlen war und im Übrigen verzinst wurde. Die Verzinsung war mithin integrierender Bestandteil der von der DDR gewährten Entschädigung. Das Verwaltungsgericht zerreißt diesen tatsächlich und rechtlich bestehenden inneren Zusammenhang, in dem es zwei selbstständige Entschädigungsfälle konstruiert.

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11 690,90 EUR festgesetzt.

Vorinstanz: VG Schwerin, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1613/01
Fundstellen
NJ 2005, 569