Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 09.03.2005

6 C 3.04

Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1

Fundstellen:
DVBl 2005, 1324
DÖV 2005, 873
MMR 2005, 595
NJW 2005, 2330
NVwZ 2005, 1335

BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 6 C 3.04

DRsp Nr. 2005/8504

Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht bei sachlicher Unzuständigkeit der Behörde - Scientology

»Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist grundsätzlich auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Behörde zwar unter den materiell-rechtlichen Voraussetzungen, aber unter Verstoß gegen die gesetzliche Regel über die sachliche Zuständigkeit handelt.«

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger war als Arbeiter bei der Landeshauptstadt München tätig. Aus seinen Bewerbungsunterlagen ging hervor, dass er in der Vergangenheit, etwa vier Jahre lang, bei der "Scientology Kirche Bayern e.V." beschäftigt gewesen war. Nach seinem Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist er seit längerem Mitglied der "Scientology Kirche".

Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz berichtete dem Bayerischen Staatsministerium des Innern über ihm vorliegende Erkenntnisse über Kontakte des Klägers zur "Scientology-Organisation (SO)". Das Ministerium gab die Informationen ohne Offenlegung der Informationsquelle an den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München weiter und empfahl ein Vorgehen gemäß den Bekanntmachungen der Staatsregierung über die "Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst" vom 3. Dezember 1991 bzw. über "Hinweise zur Vereinbarkeit von Beziehungen zur Scientology-Organisation mit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst" vom 29. Oktober 1996. Es wies darauf hin, dass nicht bekannt sei, inwieweit der Kläger aktuell noch in Beziehung zur "Scientology-Organisation" stehe.

Die Landeshauptstadt München übersandte dem Kläger einen "Fragebogen zur Scientology-Organisation" mit der Bitte, diesen ausgefüllt zurückzusenden. Sie teilte ihm dazu mit, das Ministerium habe ihr Erkenntnisse über Kontakte seiner Person zur "Scientology-Organisation" zugeleitet. Danach habe er bestimmte Kurse und Trainingsroutinen absolviert; nach den dem Staatsministerium vorliegenden Informationen sei nicht ersichtlich, wann er mit der "Scientology-Organisation" in Kontakt gekommen sei.

Nachdem der Kläger gegenüber dem Ministerium beanstandet hatte, dieses habe widerrechtlich personenbezogene Daten an seine Arbeitgeberin weitergeleitet, hat er _ beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und unter Geltendmachung einer Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung u.a. beantragt, "festzustellen, dass die Weitergabe der personenbezogenen Daten des Klägers, die dessen Mitgliedschaft in der Scientology-Kirche betreffen, an die Landeshauptstadt München rechtswidrig war". Mit Urteil vom 27. September 2001 hat das Verwaltungsgericht unter Klageabweisung im Übrigen dem Feststellungsbegehren stattgegeben.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 9. April 2003 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt worden, die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weitergabe von personenbezogenen Daten sei zulässig, aber unbegründet. Die Rechtsgrundlage für die Weitergabe der personenbezogenen Daten des Klägers durch das Ministerium an die Landeshauptstadt München finde sich in Art. 14 Abs. 1 BayVSG . Die Bestimmung sei eine Befugnisnorm für das Landesamt und lasse hinsichtlich der Zuständigkeit des Ministeriums keine Interpretationsmöglichkeit in die Richtung zu, dass das Ministerium anstelle des Landesamts handeln dürfe und könne. Als Aufsichtsbehörde könne das Ministerium zwar mit Weisungen auf die zu treffende Entscheidung Einfluss nehmen, ein Selbsteintrittsrecht steht ihm jedoch nicht zu. Allein die funktionelle Unzuständigkeit des Ministeriums für die Datenweitergabe führe indes nicht zwangsläufig dazu, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt werde. Rechtlich betroffen sei er insoweit, als die Daten seiner Arbeitgeberin übermittelt worden seien. Ein gesetzliches Verbot, zulässigerweise gespeicherte Daten an den Dienstherrn weiterzugeben, bestehe nicht. Hätte das Landesamt die Daten unmittelbar der Landeshauptstadt übermittelt, wäre der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Seine Rechtsbetroffenheit schlage aber nicht dadurch in eine Rechtsverletzung um, weil entgegen Art. 14 Abs. 1 BayVSG das Ministerium tätig geworden sei; darin liege keine zusätzliche Beschwer.

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren nach Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenweitergabe weiter. Die Weitergabe der streitbefangenen Daten verletze sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG . Bei der beanstandeten Datenweitergabe handele es sich um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung, die zudem im Ermessen der zuständigen Behörde, nämlich des Landesamts für Verfassungsschutz stehe. Die Verletzung der sachlichen Zuständigkeit mache dieses Verhalten unheilbar rechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 2003 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2001 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er u.a. aus, die Grundsätze über Zuständigkeitsverletzungen bei Verwaltungsakten könnten nicht ohne weiteres auf eine Maßnahme der Datenübermittlung übertragen werden. Das Datenschutzrecht schütze in erster Linie davor, dass Daten nicht unbefugt in die Hände Dritter gelangten. Im Falle des Klägers seien alle beteiligten Stellen berechtigt gewesen, Kenntnis von den Daten des Klägers zu haben.

II.

Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Verletzung von Bundesrecht abgewiesen.

Das Feststellungsbegehren des Klägers ist aus den vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegten Gründen (vgl. auch Urteil vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 2.05 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127) zulässig. Es ist darüber hinaus auch begründet, denn die umstrittene Weitergabe der Daten des Klägers an die Landeshauptstadt München war rechtswidrig. Das Bayerische Ministerium des Innern hat mit der Weitergabe in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.

1. Die Weitergabe der Daten des Klägers durch das Ministerium an die Landeshauptstadt stellt sich als ein Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

a) Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet unter anderem die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, d.h. über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). In dieses Recht wird nicht nur eingegriffen, wenn der Staat von Einzelnen die Bekanntgabe persönlicher Daten verlangt oder diese der automatisierten Datenverarbeitung zuführt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vielmehr generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich staatlicher Datenübermittlung (vgl. BVerfGE 65, 1 >41 ff.<; 84, 239 >279 f.: "grundrechtlicher Datenschutz"<; 103, 21 >33<; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 42.93 - BVerwGE 84, 375 >378<; Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 30.86 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 47 = NJW 1990, 2768 >2769<). Dabei sind unter personenbezogenen Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen (vgl. BVerfGE 65, 1 >42< unter Verweis auf § 2 Abs. 1 BDSG a.F.), also alle Informationen über eine natürliche Person, unabhängig davon, welcher Aspekt der Person angesprochen wird. Zu diesen Daten gehören auch die Informationen, die beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz über den Kläger gespeichert waren und vom Bayerischen Ministerium des Innern an die Landeshauptstadt München weitergegeben worden sind. Der Kläger hat sich der Scientology-Organisation angeschlossen, weil er deren Gedankengut teilt, und sieht darin einen Ausdruck seiner religiösen Überzeugungen. Da seine Kontakte zur Scientology-Organisation und die von ihm dort absolvierten Kurse seiner privaten Lebensgestaltung unterfallen, werden die Informationen hierüber von seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erfasst (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 1974/93 u.a. - NJW 1997, 2699 >2670<).

b) Das Bayerische Ministerium des Innern hat mit der Weitergabe dieser Informationen an die Landeshauptstadt München in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen.

Wie soeben erwähnt, erstreckt sich die Schutzwirkung dieses Grundrechts auch auf den Informations- und Datengebrauch, der sich an die Datenerhebung anschließt. Der Einzelne soll nicht nur vor einer nicht gerechtfertigten Datenerhebung geschützt werden, sondern ebenso davor, dass ihn betreffende personenbezogene Daten einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden, ohne dass die Zweckänderung (Zweckentfremdung) auf einer zulässigen Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beruht (vgl. BVerfGE 65, 1 >46 ff.<; 109, 279 >376 f.<; BVerwG, Beschluss von 2. Oktober 1991 - BVerwG 1 B 58.91 - Buchholz 403.1 Allgemeines Datenschutzrecht Nr. 12). Unabhängig davon liegt allein schon in der schlichten Datenübermittlung von einer Stelle an eine andere ein rechtfertigungsbedürftiger Grundrechtseingriff, weil sich damit der Kreis derjenigen erweitert, die die Daten kennen und von dieser Kenntnis Gebrauch machen können (vgl. BVerfGE 100, 313 >360, 367, 384<; BVerfGE 110, 33 >70<, jeweils zur Art. 10 GG ). Hiernach erfüllt insbesondere auch die Unterrichtung der Landeshauptstadt München über die Kontakte des Klägers zur Scientology-Organisation und die dort absolvierten Kurse die Merkmale eines Grundrechtseingriffs. Die Eingriffsqualität hängt nicht von der Rechtsform des hoheitlichen Handelns ab; schlicht-hoheitliches Handeln reicht dafür aus (Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 >120 f.<).

Der Eingriffscharakter der Informationsverbreitung entfällt auch nicht deswegen, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs der Landeshauptstadt München Kontakte des Klägers zur Scientology-Organisation bereits anlässlich dessen Bewerbung und Einstellung in den Dienst der Stadt bekannt geworden waren. Denn durch das Informationsschreiben des Bayerischen Ministeriums des Innern an die Landeshauptstadt _ wurde dieser die Zugehörigkeit des Klägers zur Scientology-Organisation erneut nachdrücklich mit dem Ziel ins Bewusstsein gerufen, eine Überprüfung des Klägers auf seine Verfassungstreue nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien der Staatsregierung zu veranlassen. Das Schreiben war daher geeignet, bei der Arbeitgeberin des Klägers Zweifel an dessen Eignung für den öffentlichen Dienst hervorzurufen sowie belastende Folgerungen für das Arbeitsverhältnis nach sich zu ziehen, und hat tatsächlich zu entsprechenden Reaktionen der Arbeitgeberin geführt. Es handelte sich also bei dem Schreiben nicht etwa um eine wegen der bereits vorliegenden Informationen belanglose Datenübermittlung, so dass dahinstehen kann, ob sich ein solcher Vorgang dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung entziehen würde.

2. Das Ministerium war zur Weitergabe der Informationen über den Kläger an die Landeshauptstadt nicht berechtigt.

Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer verfassungsmäßigen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. BVerfGE 65, 1 >44, 54<; 91, 191 >197<).

Der Verwaltungsgerichtshof hat den umstrittenen Grundrechtseingriff mit der Regelung in Art. 14 Abs. 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes ( BayVSG ) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. April 1997 (GVBl S. 70) gerechtfertigt. Danach darf das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn das zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist oder wenn die öffentliche Stelle die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Strafverfolgung benötigt (Satz 1 a.a.O.). Gleiches gilt, wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung anderer ihm zugewiesener Aufgaben benötigt, sofern er dabei auch zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beizutragen oder Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit oder auswärtige Belange zu würdigen hat (Satz 2 a.a.O.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat, abgesehen von der Frage der Zuständigkeit der handelnden Behörde, alle Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayVSG für erfüllt gehalten. Zur Zuständigkeit des Ministeriums für die Datenweitergabe hat er ausgeführt: Art. 14 Abs. 1 BayVSG sei eine Befugnisnorm für das Landesamt und lasse hinsichtlich der Zuständigkeit des Ministeriums keine Interpretationsmöglichkeit in der Richtung zu, dass das Ministerium anstelle des Landesamts handeln könne und dürfe. Als Aufsichtsbehörde könne das Ministerium zwar auf die zu treffende Entscheidung Einfluss nehmen, ein Selbsteintrittsrecht habe ihm jedoch nicht zugestanden. Denn die Voraussetzungen für das Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 3 a BayVwVfG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen. Auch Art. 55 Nr. 2 der Bayerischen Verfassung und die Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung gäben für ein Selbsteintrittsrecht des Ministeriums nichts her. Trotz der von ihm festgestellten Unzuständigkeit des Ministeriums für die Datenweitergabe hat der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung von Rechten des Klägers verneint und dies wie folgt begründet: Rechtlich betroffen sei der Kläger insoweit, als die Daten seiner Arbeitgeberin übermittelt worden seien. Ein gesetzliches Verbot, zulässigerweise gespeicherte Daten an den Dienstherrn weiterzugeben, bestehe nicht. Hätte das Landesamt die Daten unmittelbar der Landeshauptstadt übermittelt, wäre der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Seine Rechtsbetroffenheit schlage aber nicht dadurch in eine Rechtsverletzung um, weil entgegen Art. 14 Abs. 1 BayVSG das Ministerium tätig geworden sei; darin liege für den Kläger keine zusätzliche Beschwer.

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs betreffen die Auslegung und Anwendung von Vorschriften des Landesrechts; sie sind daher gemäß § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren grundsätzlich als zutreffend hinzunehmen und können vom erkennenden Senat nur auf die Verletzung von Bundesrecht hin überprüft werden. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof für den Senat verbindlich die Weitergabe der Daten an Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayVSG gemessen und dessen Voraussetzungen mit Ausnahme der Zuständigkeit des Ministeriums als erfüllt angesehen. Der Senat hat überdies auch seiner rechtlichen Beurteilung den vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Zuständigkeitsmangel zugrunde zu legen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs verstoßen indes insoweit gegen Bundesrecht, als er aus dem Zuständigkeitsmangel keine Verletzung von subjektiven Rechten des Klägers hergeleitet hat.

Ein Grundrechtseingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine wirksame gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff vorhanden ist und die Voraussetzungen dieser Ermächtigung sämtlich erfüllt sind. Fehlt es an einer solchen Rechtfertigung, so kann der Betroffene die Unterlassung des Eingriffs verlangen; kommt es dennoch zu dem Eingriff, so bewirkt er bei dem Betroffenen eine Grundrechtsverletzung. Die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayVSG berechtigt ausschließlich das Landesamt, nicht auch das Ministerium zur Datenweitergabe. Nach den irrevisiblen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs war das Ministerium auch nicht aufgrund anderer landesrechtlicher Vorschriften berechtigt, anstelle des Landesamts zu handeln. Da das Ministerium somit zur Weitergabe der Daten gesetzlich nicht ermächtigt war, hat es durch sein Verhalten nicht nur in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, sondern dieses auch verletzt.

3. Der abweichenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger sei allein durch die Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht beschwert und infolgedessen auch nicht in seinen Rechten verletzt worden, kann nicht gefolgt werden.

a) Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs gibt es keinen bundesrechtlichen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine Grundrechtsverletzung nicht vorliegt, wenn zwar der handelnden Behörde die Zuständigkeit für den Eingriff in das Grundrecht fehlte, der Eingriff aber materiell-rechtlich gerechtfertigt war. Im Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Verwaltungshandelns mittels Verwaltungsakts wiederholt ausgesprochen, dass eine fehlende sachliche Zuständigkeit der Behörde zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führt und dieser bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsverfahrens aufzuheben ist, und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahme materiell rechtmäßig ist (vgl. Urteil vom 16. Juli 1968 - BVerwG I C 81.67 - BVerwGE 30, 138 >139, 145<; Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 106.68 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 9 S. 18; vgl. ferner Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG IV C 42.73 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 6). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht der in den Gesetzen enthaltenen Zuständigkeitsverteilung zwischen den Behörden ausdrücklich eine Schutzfunktion zugunsten der Bürger zugesprochen (vgl. Urteil vom 4. November 1960 - BVerwG VI C 163.58 - BVerwGE 11, 195 >202<, ebenso Meyer, in: Knack u.a., VwVfG , 8. Aufl. 2004, vor § 3 Rn. 15, 21; Kopp/Ramsauer, VwVfG , 8. Aufl. 2003, § 3 Rn. 1; Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG , 6. Aufl. 2001, § 3 Rn. 4). Der Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kommt bei Grundrechtseingriffen in der Form schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns kein geringeres Gewicht zu als im Bereich der Verwaltungstätigkeit mittels Verwaltungsakts. Dem Einzelnen steht daher gegenüber schlicht-hoheitlichem Handeln ein grundrechtlicher Abwehranspruch auch dann zu, wenn es sich mangels sachlicher Zuständigkeit der handelnden Behörde als rechtswidrig erweist (vgl. Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 7 C 42.78 - BVerwGE 59, 319 >326<; Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 >81 f.<; vgl. ferner Kopp/Ramsauer, a.a.O. Einf. Rn. 93; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 3, 5. Aufl. 2004, § 84 Rn. 34). Aus der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Kammer) vom 30. November 1988 - BvR 900/88 - folgt nichts Gegenteiliges. Das Bundesverfassungsgericht hat dort lediglich dargelegt, dass nicht jede fehlerhafte Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsvorschrift durch die Fachgerichte zu einem vom Bundesverfassungsgericht zu korrigierenden Grundrechtsverstoß führt. Dagegen besagt die Entscheidung nicht, dass ein festgestellter Zuständigkeitsmangel nicht geeignet ist, eine Grundrechtsverletzung zu bewirken.

b) Auch aus der Sicht des Datenschutzrechts kann über den vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Zuständigkeitsmangel nicht hinweggesehen werden. Wie bereits ausgeführt, ist grundsätzlich mit jeder Weitergabe von personenbezogenen Daten zwischen Behörden ein Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung verbunden. Das gilt auch dann, wenn - wie hier geschehen - dieselben Daten von einer Behörde an eine andere und von dieser Behörde an eine dritte Behörde weitergegeben werden, selbst wenn es sich bei der zweiten Behörde um die Aufsichtsbehörde der ersten Behörde handelt (vgl. BVerwGE 100, 313 >367< zu Art. 10 GG ). Aus diesem Grunde war im vorliegenden Fall sowohl die Datenweitergabe vom Landesamt für Verfassungsschutz an das Bayerische Ministerium des Innern als auch diejenige vom Ministerium an die Landeshauptstadt München vor dem Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigungsbedürftig. Der so bezeichnete Gegenstand der Grundrechtsprüfung darf nicht dadurch verändert werden, dass unterstellt wird, die Informationen über den Kläger seien nicht auf dem Wege über das Ministerium, sondern unmittelbar vom Landesamt an die Landeshauptstadt weitergegeben worden. Denn damit würde statt des tatsächlichen ein fiktiver Geschehensablauf an dem Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung gemessen.

c) Möglicherweise hat der Verwaltungsgerichtshof für seine Entscheidung den Rechtsgedanken in Art. 46 BayVwVfG fruchtbar machen wollen, wonach bestimmte Verfahrensmängel unter bestimmten Voraussetzungen unbeachtlich sind. Nach der genannten Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zwar wird in der Rechtsprechung und der Literatur erwogen, diese Regelung - bzw. die entsprechenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der anderen Länder - auf andere behördliche Akte als Verwaltungsakte entsprechend anzuwenden (vgl. OVG Koblenz, NVwZ-RR 1992, 370; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 45 Rn. 1). Sie führt aber im vorliegenden Fall schon deswegen nicht weiter, weil sie sich nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht auf die Verletzung von Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit erstreckt, sondern lediglich Fehler hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit in den Blick nimmt (vgl. Beschluss vom 6. August 1998 - BVerwG 9 B 773.97 -; Urteil vom 29. September 1982 - BVerwGE 66, 178 >182 f.< für die vergleichbare Regelung in § 127 AO ). Es kommt hinzu, dass im Streitfall auch nicht von einem offenkundig fehlenden Einfluss des Zuständigkeitsmangels auf die Sachentscheidung gesprochen werden könnte. Denn das Landesamt hätte die Daten nicht von sich aus an die Landeshauptstadt München weitergegeben. Vielmehr wollte es, wie seinem Schreiben vom 1. Juli 1999 entnommen werden muss, nicht einmal als Informationsgeber benannt werden. Ebenso wenig war es zur Weitergabe der Daten an die Landeshauptstadt verpflichtet.

d) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zur Erörterung der Problematik, ob der Landesgesetzgeber beim Erlass von Normen, in denen Verfahrensfehler für unbeachtlich erklärt werden, auf bundesrechtliche Grenzen stößt und wo diese Grenzen gegebenenfalls verlaufen. Auf diese Problematik kommt es nicht an, weil das bayerische Landesrecht keine Normen bereithält, aus denen die Unbeachtlichkeit des vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Zuständigkeitsmangels hergeleitet werden könnte. Die entsprechende Anwendung des Art. 46 BayVwVfG scheidet aus den dargelegten Gründen aus. Auch sonst hat der Verwaltungsgerichtshof keine Vorschriften angeführt, die dem Kläger mit der bundesrechtlich gebotenen Normenklarheit die Erkenntnis hätten vermitteln können, dass er die Weitergabe seiner Daten nicht nur durch das (zuständige) Landesamt, sondern auch durch das (unzuständige) Ministerium hinnehmen muss. Es bleibt daher in Ermangelung solcher Vorschriften bei der Feststellung, dass der Kläger durch die von der unzuständigen Behörde vorgenommene Datenübermittlung in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO .

Vorinstanz: VGH München - 24 B 02.646 - 09.04.2003,
Vorinstanz: VG München, vom 27.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen M 17 K 99.4388
Fundstellen
DVBl 2005, 1324
DÖV 2005, 873
MMR 2005, 595
NJW 2005, 2330
NVwZ 2005, 1335