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BVerwG - Entscheidung vom 28.04.2005

5 C 20.04

Normen:
BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4
EinglHVO § 12 Nr. 1

Fundstellen:
BVerwGE 123, 316
DVBl 2005, 1327
DÖV 2006, 79
FamRZ 2005, 1742
NJW 2005, 3160

BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 5 C 20.04

DRsp Nr. 2005/11799

Eingliederungshilfe durch Kostenübernahme für Integrationshelfer bei Zuweisung des behinderten Kindes an integrative Grundschule

»Einem Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule, der ein schulpflichtiges behindertes Kind zugewiesen ist, kann nicht entgegengehalten werden, dass solche Kosten bei einer Beschulung des Kindes in einer Sonderschule nicht angefallen wären.«

Normenkette:

BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4 ; EinglHVO § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten eines Integrationshelfers zu übernehmen, den der Kläger für den Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule ab dem Schuljahr 2000/ 2001 benötigte.

Der Kläger ist 1993 geboren und sowohl geistig als auch körperlich behindert. Durch Bescheid vom 7. Juli 2000 stellte die Schulaufsicht seine "Sonderschulbedürftigkeit" fest, wies den Kläger aber im Rahmen eines integrativen Folgekonzepts zum Schulversuch "Gemeinsamer Unterricht von Kindern mit und ohne Beeinträchtigung" der F.-Grundschule, in deren Schulbezirk der Kläger wohnt, zu, weil die Eltern des Klägers seine integrative Förderung in dieser Schule wünschten. Zum Schulbesuch benötigte der Kläger Hilfe vor allem beim Schulgang, beim Treppensteigen, bei Toilettengängen, beim Ein- und Auspacken von Schulmaterialien, bei der Benutzung von Lernmitteln sowie beim An- und Auskleiden und beim Umziehen zum Sportunterricht.

Die Beklagte hält die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers (für 20 Wochenstunden zu 16 EUR) für ungeeignet, unangemessen und mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, weil der Kläger auch in einer Sonderschule (M.-Schule) ausreichende, nicht die Leistungen eines Integrationshelfers erfordernde sonderpädagogische Förderung erhalten könne. Die Beklagte hat deswegen gegen den Bescheid der Schulaufsichtsbehörde den Rechtsweg beschritten: Ihr Widerspruch wurde jedoch u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Schulbehörde habe nach den landesrechtlichen Vorgaben nicht die Interessen der Sozialhilfeträger mit zu berücksichtigen (Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2001). Ihre Klage gegen die Schulbehörde wurde mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei gegenüber der Schulzuweisungsentscheidung nicht klagebefugt; den landesrechtlichen Vorschriften über die Schulzuweisung seien weder Beteiligungsrechte noch materielle Rechtspositionen der Beklagten zu entnehmen; als Sozialhilfeträger habe sie nicht darüber zu entscheiden, welche konkrete Schule ein schulpflichtiges Kind zu besuchen habe, sondern sei sie an die Entscheidung der Schulbehörde gebunden (rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Januar 2002 - 7 K 1637/01. KO -).

Unter dem 23. März 2000 hatte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers beantragt. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, im Falle des Besuchs einer Sonderschule fielen solche Betreuungskosten nicht an, es könne auch nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers sein, die Kosten für die sonderpädagogische Förderung schulpflichtiger Kinder zu übernehmen (Bescheid vom 3. August 2000, Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2002). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Sonderschule für geistig Behinderte besuchen könne, in der zusätzliche Hilfestellungen durch das dort zur Verfügung stehende Personal geleistet würden, und es lediglich Formsache wäre, die Zuweisung des Klägers an die Sonderschule zu erreichen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage dagegen im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Entscheidung der Schulbehörde binde auch die Beklagte mit der Folge, dass sie weder die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung in Frage stellen noch geltend machen könne, der Besuch der F.-Grundschule vermittle dem Kläger keine angemessene Schulbildung. Der Kläger könne auch nicht unter Berufung auf den Nachrang der Sozialhilfe darauf verwiesen werden, er müsse auf den Besuch dieser Schule verzichten und seine Eltern müssten gegenüber der Schulbehörde erklären, dass sie mit einem Besuch der Sonderschule einverstanden seien. Ein behindertes Kind, das in einer allgemeinen Schule integrativ unterrichtet werden könne und solle, hierzu aber einen Integrationshelfer benötige, könne sich nicht durch den Besuch einer Sonderschule, bei dem kein Integrationshelfer erforderlich sei, im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG selbst helfen; denn dort erfolge keine integrative Unterrichtung. Die Unterrichtung eines behinderten Kindes in einer Sonderschule sei auch keine Alternative, der der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten entgegengehalten werden könnte. Die Zuweisung eines behinderten Kindes zu einer Sonderschule gegen seinen oder den Willen seiner Eltern verbiete Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG . In Erfüllung eines landesverfassungsrechtlichen Auftrags sei ausdrücklich im Schulgesetz für Rheinland-Pfalz einer integrativen Beschulung von behinderten und nicht behinderten Kindern ein grundsätzlicher Vorrang eingeräumt. Selbst wenn die Beklagte meine, die Schulverwaltung müsse für die Kosten des Integrationshelfers aufkommen, müsse sie gemäß § 44 Abs. 1 BSHG dem behinderten Kind vorläufig Hilfe leisten, bis feststehe, ob ein anderer zur Hilfe verpflichtet sei. Eine aus der Sicht der örtlichen Träger der Sozialhilfe unerwünschte Kostenverlagerung könne nicht zu Lasten behinderter Kinder gehen, die für den Besuch einer allgemeinen Schule einen Integrationshelfer benötigen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie eine Verletzung von § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG rügt.

Der Kläger und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das angegriffene Urteil.

II.

Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO ). Das Oberverwaltungsgericht hat dem Kläger ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO ) einen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers im Rahmen der Eingliederungshilfe zugesprochen.

Dieser Anspruch folgt aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 EinglHVO. Danach sind Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer allgemeinen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, und umfassen diese Hilfen auch Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Maßnahme, für die der Kläger von der Beklagten eine Kostenübernahme verlangt, erfüllt.

Die vom Kläger beanspruchte Hilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch der F.-Grundschule ist als Maßnahme zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG , § 12 Nr. 1 EinglHVO "erforderlich und geeignet".

Dies lässt sich nicht mit dem Hinweis der Revision in Frage stellen, dass die Sozialhilfe nur einen Anspruch auf angemessene Lebensbedingungen im Sinne eines menschenwürdigen Daseins, nicht aber auf optimale Lebensbedingungen gebe. Hängt von der Entscheidung für den Besuch einer Grundschule statt einer Sonderschule die Notwendigkeit von Eingliederungshilfemaßnahmen ab, kommt es auf den Gesichtspunkt, dass die Herstellung "optimaler Lebensbedingungen" von der Sozialhilfe in der Tat nicht geschuldet wird, nicht an. Die Eingliederungshilfe ist ihrem Wesen nach stets auf eine Integration des behinderten Menschen gerichtet. Sie umfasst deshalb alle Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, um die Eingliederung zu erreichen (vgl. BVerwGE 36, 256 >258<). Eine Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers ist eine nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG mögliche Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Die hiernach möglichen Hilfen sind nicht auf solche untergeordneter oder flankierender Art beschränkt; sie umfassen auch solche Hilfe, die dem behinderten Menschen Zugang zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem zur Erfüllung seiner Schulpflicht, durch den nach dem Schulrecht eröffneten oder vorgeschriebenen Besuch einer Grundschule statt einer Sonderschule erst ermöglicht.

Bei der sozialhilferechtlichen Prüfung, ob eine zu dem Besuch einer bestimmten Schule erforderliche Hilfe als "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung" geeignet und erforderlich ist, kann der Sozialhilfeträger den Entscheidungen der Schulverwaltung über die Zuweisung des schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte Schule bzw. eine bestimmte Schulart nicht entgegenhalten, diese Form der Erfüllung der Schulpflicht sei aus sozialhilferechtlicher Sicht auf die Vermittlung einer unangemessenen Schulbildung gerichtet. Soweit das Gesetz mit dem Merkmal "angemessen" zum Ausdruck bringt, dass die dem behinderten Menschen zu ermöglichende Schulbildung seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechen muss, ist der Sozialhilfeträger an Entscheidungen der Schulverwaltung über die Zuweisung des schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte Schule bzw. eine bestimmte Schulart gebunden (vgl. auch Urteil des Senats vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 - >Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5<). In welchem Umfang eine bestimmte, nach den Bestimmungen des Schulrechts vorgesehene Beschulung den geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Behinderten entspricht, ist darum der Prüfung der Schulbehörde vorbehalten.

Nach den Feststellungen im Berufungsurteil zum Landesrecht besucht gemäß § 47 Abs. 4 Satz 1 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz ( SchulG ) die für ihn geeignete Sonderschule, wer wegen seiner Behinderung in anderen Schulen nicht oder nicht ausreichend gefördert werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SchulG die Schulbehörde. Hat ein behindertes Kind mangels einer solchen Entscheidung keine Sonderschule zu besuchen, so besucht es gemäß § 50 Abs. 2 und 3 SchulG die Grund- bzw. Hauptschule, in deren Schulbezirk es wohnt, oder nach näherer Maßgabe von § 1 Abs. 2 bis 6 der Schulordnung für die öffentlichen Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Kollegs eine andere Schule nach seiner bzw. seiner Eltern Wahl (S. 9 des Berufungsurteils). Dieses schulrechtliche Wahlrecht bezieht sich mithin nicht auf eine Wahl zwischen Sonder- und Regelschule; insoweit sieht das Landesrecht vielmehr nur ein "Anhören der Eltern" (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SchulG ) vor. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Anhörungsrecht inhaltlich durch das Gebot vorgeprägt sein könnte, auf etwaige Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte infolge einer integrativen Beschulung, speziell auf eine Belastung der Sozialhilfeträger, Rücksicht zu nehmen, bestehen nicht.

Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, die Eltern des Klägers hätten auf seine Zuweisung an eine Sonderschule durch die Schulbehörde hinwirken können. In tatsächlicher Hinsicht mag sich die Revision hierzu auf den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts stützen können, "dass die Schulbehörde, sollten die Eltern des Klägers erklären, sie wünschten dessen Unterbringung an einer Sonderschule, umgehend unter Änderung ihres Bescheides vom 7. Juli 2000 entscheiden würde, der Kläger habe nunmehr die M.-Schule zu besuchen" (S. 12 oben des Berufungsurteils). Dies muss der Kläger sich aber weder - wie die Revision meint - wegen des Nachrangs der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG noch deswegen entgegenhalten lassen, weil Eingliederungshilfemaßnahmen zur Ermöglichung des Schulbesuchs, wie dies in § 12 Nr. 1 EinglHVO zum Ausdruck kommt, auf das hierzu "Geeignete" und "Erforderliche" beschränkt sind.

Es kann dahinstehen, ob es den Nachrang der Sozialhilfe betrifft, wenn dem Kläger, der nach der Auslegung des Landesrechts durch die Vorinstanz keinen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Gestellung eines Integrationshelfers oder auf Übernahme der dadurch anfallenden Kosten hat, angesonnen wird, er solle zur Vermeidung solcher Kosten auf den Besuch der Grundschule verzichten, und ob Bemühungen um eine Änderung der Schulzuweisung als Obliegenheit zur Selbsthilfe angesehen werden können. Die Frage nach Selbsthilfemöglichkeiten ist nämlich immer auch eine Frage der Zumutbarkeit (vgl. z.B. BVerwGE 60, 367 >368 f.<; 100, 50 >54<; Urteil des Senats vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 38.92 - >Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16 S. 16<). Die Eltern des Klägers - und damit auch der Kläger selbst, der sich das Verhalten seiner Eltern zurechnen lassen muss - brauchen sich unter dem Gesichtspunkt, was ihnen im Rahmen ihrer Beteiligung an der Entscheidung der Schulbehörde über die Schulzuweisung des Klägers zuzumuten ist, aber nicht entgegenhalten zu lassen, dass bei einer Beschulung des Kindes in einer Sonderschule Kosten für einen Integrationshelfer nicht anfallen würden.

Im Gegensatz zur Ansicht der Revision lässt sich die "Angemessenheit" des Hilfewunsches des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Mehrkostenvorbehalts aus § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG in Zweifel ziehen. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach das Wahl- und Wunschrecht des Hilfesuchenden aus § 3 Abs. 2 BSHG - und dementsprechend auch die Einschränkung dieses Rechts durch Satz 3 der Vorschrift - das Bestehen von Alternativen zur Bedarfsdeckung voraussetzt (vgl. insbesondere BVerwGE 91, 114 >116<; 94, 127 >130<). Daran fehlte es hier aber, weil der Kläger keine Sonderschule besuchen konnte, solange er einer Grundschule zugewiesen war.

Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, ob und in welcher Hinsicht es den Eltern des Klägers auch von Verfassungs wegen freisteht, sich ungeachtet etwaiger Mehrkosten kraft ihres Elternrechts für eine integrative Beschulung ihres Kindes zu entscheiden und im Rahmen ihrer Anhörung durch die Schulbehörde hierfür auszusprechen.

In einem dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen Rechtsstreit zwischen der Beklagten und der Schulbehörde hat das Verwaltungsgericht entschieden, den landesrechtlichen Vorschriften über die Schulzuweisung seien weder Beteiligungsrechte noch materielle Rechtspositionen der Beklagten zu entnehmen. Die Frage, ob den für die Eingliederungshilfe zuständigen Sozialhilfeträgern mit Rücksicht auf mögliche Leistungspflichten als Folge von Schulzuweisungen Beteiligungsrechte zustehen können, stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit um Eingliederungshilfe für den Kläger nicht. Soweit es darum geht, dass es die Sozialhilfeträger treffen kann, wenn die Kosten integrativer Beschulung nicht vom Land oder Schulträger getragen werden, hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, "dass eine vermehrte integrative Unterrichtung behinderter Kinder außerhalb von Sonderschulen eine Kostenverlagerung aus dem Bereich der Schulverwaltung auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Folge hat". Diese tatsächliche Feststellung, die der Senat wegen der vorrangigen Verantwortung der Länder für die Finanzausstattung ihrer Kommunen bundesrechtlich nicht zu bewerten hat, berechtigt im Verhältnis zum Hilfesuchenden nicht zu einer Auslegung, die diesem eine kraft Bundesrechts zustehende Leistung vorenthält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO .

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 12 800 EUR festgesetzt.

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 10410/03
Vorinstanz: VG Koblenz, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1591/02
Fundstellen
BVerwGE 123, 316
DVBl 2005, 1327
DÖV 2006, 79
FamRZ 2005, 1742
NJW 2005, 3160