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BVerwG - Entscheidung vom 10.10.2005

4 B 60.05

Normen:
BauGB § 29 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
VwVfG § 48 Abs. 3

Fundstellen:
BauR 2006, 481
BRS 69 Nr. 114
Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 66
IBR 2006, 226
ZfBR 2006, 160

BVerwG, Beschluss vom 10.10.2005 - Aktenzeichen 4 B 60.05

DRsp Nr. 2005/18404

Begriff der Änderung i.S. von § 29 BauGB ; Für längere Zeit durch den Eigentümer selbet genutztes Wohngebäude

1. a) Nicht jede Instandsetzung oder Sanierung eines Gebäudes ist mit dessen Änderung im Rechtssinne verbunden. Eine Änderung im Sinne des § 29 BauGB liegt nur vor, wenn ein vorhandenes Gebäude in städtebaulich relevanter Weise baulich umgestaltet wird. Davon ist auszugehen, wenn die Baumaßnahme mit einer Erhöhung des Nutzungsmaßes verbunden ist. Aber auch in Fällen, in denen das Erscheinungsbild unangetastet bleibt und das Bauvolumen nicht erweitert wird, können an der Anlage vorgenommene Bauarbeiten das Merkmal einer Änderung aufweisen. b) Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz qualifiziert er als Änderung im Sinne des § 29 BauGB , wenn das Bauwerk dadurch seiner ursprünglichen Identität beraubt wird. Ein solcher Identitätsverlust tritt nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerk berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, sondern erst recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen. 2. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c BauGB genügt es nicht, dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit im Eigentum des Bauherrn steht. Der Eigentümer muss das Wohngebäude über längere Zeit ununterbrochen bis zur Neuerrichtung eines gleichartigen Ersatzbaus selbst genutzt haben. § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB will nicht ausschließlich Spekulationen mit sanierungsbedürftigen Gebäuden im Außenbereich verhindern. Vielmehr soll die Erleichterung denjenigen zugute kommen, die sich "längere Zeit" mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt. Demgegenüber sollte beispielsweise die Errichtung eines Ersatzbaus für eine Ferien- oder Wochenendhausnutzung nicht erleichtert werden.

Normenkette:

BauGB § 29 Abs. 1 ; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; VwVfG § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 ). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie lässt es bereits an der Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage fehlen. Auch die Rechtsfragen, die in der Beschwerdebegründung jedenfalls thematisiert werden, würden die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

1. Der Verwaltungsgerichtshof ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit des umstrittenen (Neubau)-Vorhabens nicht bereits aufgrund des erteilten Vorbescheids feststehe, weil der Vorbescheid nur die Sanierung, nicht die Neuerrichtung des Gebäudes betroffen habe (vgl. UA S. 15). Die Beschwerde macht geltend, dass das errichtete Gebäude bezüglich der überbauten Grundstücksfläche, der Gestaltung und der Kubatur "identisch" mit dem durch den Bauvorbescheid genehmigten Gebäude sei. Sie meint, dass es unter diesen Voraussetzungen bodenrechtlich keine Rolle spiele, ob ein Gebäude saniert oder im Wesentlichen neu errichtet werde. Das trifft nicht zu. Dass die Sanierung, die keine Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB darstellt, und die Neuerrichtung eines Gebäudes bodenrechtlich keine identischen Vorhaben sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Gemäß § 29 Abs. 1 BauGB gelten die §§ 30 bis 37 BauGB für Vorhaben, die u.a. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben. Nicht jede Instandsetzung oder Sanierung eines Gebäudes ist mit dessen Änderung im Rechtssinne verbunden. Eine Änderung im Sinne des § 29 BauGB liegt nur vor, wenn ein vorhandenes Gebäude in städtebaulich relevanter Weise baulich umgestaltet wird. Davon ist auszugehen, wenn die Baumaßnahme mit einer Erhöhung des Nutzungsmaßes verbunden ist. Aber auch in Fällen, in denen das Erscheinungsbild unangetastet bleibt und das Bauvolumen nicht erweitert wird, können an der Anlage vorgenommene Bauarbeiten das Merkmal einer Änderung aufweisen. Denn nach dem Wortsinn des § 29 BauGB reicht es aus, dass eine Anlage nach baulichen Maßnahmen als eine andere erscheint als vorher. Der Senat stellt in diesem Zusammenhang maßgeblich auf Art und Umfang der Baumaßnahmen ab. Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz qualifiziert er als Änderung im Sinne des § 29 BauGB , wenn das Bauwerk dadurch seiner ursprünglichen Identität beraubt wird. Ein solcher Identitätsverlust tritt nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerk berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, sondern erst recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342 = NVwZ 2000, 1048 m.w.N.). Ob die Sanierung eines Gebäudes, deren grundsätzliche Zulässigkeit in einem Vorbescheid festgestellt ist, gemessen hieran bereits eine Änderung einer baulichen Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB darstellt, weil sie einer Neuerrichtung gleichkommt, bedarf der tatrichterlichen Würdigung im jeweiligen Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 - BVerwG 4 B 48.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 302 = BauR 1994, 738 ).

2. Die Beschwerde thematisiert außerdem die Frage, ob die erleichterte Zulassung der Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch dann voraussetzt, dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird, wenn feststeht, dass das Gebäude seit ca. 50 Jahren im Eigentum der Familie, die die Baumaßnahmen durchführen will, steht und diese das Gebäude anschließend wieder langfristig nutzten will. Dass diese Frage zu bejahen ist, ergibt sich ebenfalls unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c BauGB genügt es nicht, dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit im Eigentum des Bauherrn steht. Der Eigentümer muss das Wohngebäude über längere Zeit ununterbrochen bis zur Neuerrichtung eines gleichartigen Ersatzbaus selbst genutzt haben. Entgegen der Auffassung des Klägers will § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht ausschließlich Spekulationen mit sanierungsbedürftigen Gebäuden im Außenbereich verhindern. Vielmehr soll die Erleichterung denjenigen zugute kommen, die sich "längere Zeit" mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt. Demgegenüber sollte beispielsweise die Errichtung eines Ersatzbaus für eine Ferien- oder Wochenendhausnutzung nicht erleichtert werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 1988 - BVerwG 4 B 41.88 - BRS 48 Nr. 71 und vom 25. Juni 2001 - BVerwG 4 B 42.01 - BRS 64 Nr. 106 m.w.N.). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat weder die Eigentümerin des Grundstücks noch der Kläger als deren Sohn das alte Gebäude im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB als Wohnung selbst genutzt (vgl. UA S. 18).

3. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 - (BVerwGE 70, 356 ) davon ausgegangen, dass die Jahresfrist erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. UA S. 19). Die Beschwerde kritisiert den Beschluss des Großen Senats. Sie meint, dass die Frist bereits zu laufen beginnen müsse, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kennen müsse. Diese Rechtsauffassung hat der Große Senat in dem genannten Beschluss ausdrücklich verworfen; die Jahresfrist sei eine Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen könne, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt seien (vgl. BVerwGE 70, 356 >363<). Warum diese Rechtsprechung überprüfungsbedürftig oder auf einen Fall der vorliegenden Art jedenfalls nicht anwendbar sein sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

4. Die Beschwerde rügt schließlich, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ausübung des Rücknahmeermessens nicht beanstandet habe. Sie meint, die Behörde habe bei der Ausübung des Ermessens im öffentlichen Interesse berücksichtigen müssen, dass dem Kläger gemäß § 48 Abs. 3 LVwVfG ein Anspruch auf Ausgleich seines Vermögensnachteils, den er dadurch erleide, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig sei, zustehe. Der Verwaltungsgerichtshof nehme hierzu nicht Stellung. Das trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rüge des Klägers, dass die Behörde wegen der - auch nicht ermittelten - Höhe eines ihm insoweit zustehenden Ausgleichsanspruchs nach § 48 Abs. 3 LVwVfG (auch) im öffentlichen Interesse zur Vermeidung einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand von einer Rücknahme der Baugenehmigung hätte absehen müssen, ausdrücklich zurückgewiesen. Ob die Behörde einen - zudem antragsabhängigen - Anspruch des Klägers auf Ausgleich eines Vermögensnachteils überhaupt der Höhe nach - jedenfalls in der Größenordnung - bereits im Rahmen der Ermessensbetätigung feststellen müsse, hat der Verwaltungsgerichtshof offen gelassen. Denn vorliegend habe die Behörde ihre Rücknahmeentscheidung tragend auf die "erhebliche Vorbildwirkung des umfangreichen, exponierten Vorhabens in landschaftlich reizvoller Lage" gestützt (vgl. UA S. 20 f.). Es sei unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Behörden dem im öffentlichen Interesse liegenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang eingeräumt habe gegenüber dem Vertrauen des Klägers, dass dieser durch Realisierung des Gebäudes und der aus Gründen des Naturschutzes geforderten gestalterischen Maßnahmen im "Parkgarten" ins Werk gesetzt und wofür er erhebliche finanzielle Mittel aufgewandt habe (UA S. 21). Die Beschwerde zeigt nicht auf, warum die im angefochtenen Urteil offen gelassene Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 , § 72 Nr. 1 GKG .

Hinweise:

Anmerkung: Pützenbacher, IBR 2006, 226

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 2372/03
Fundstellen
BauR 2006, 481
BRS 69 Nr. 114
Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 66
IBR 2006, 226
ZfBR 2006, 160